Ein Anspruch einer Partei auf Austritt einer Kommune aus der „Allianz gegen Rechtsextremismus“, die sich kritisch zu dieser Partei äußert, kann nur bestehen, wenn der Kommune diese Äußerungen nach Zielsetzung und Wirkung ihrer Mitgliedschaft wie eigene zuzurechnen sind und der darin liegende mittelbare Eingriff in die Chancengleichheit der Partei nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall begehrt der klagende Kreisverband der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) die Verpflichtung der beklagten Stadt Nürnberg zum Austritt aus der beigeladenen „Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg“ (im Folgenden: Allianz). Dabei handelt es sich um einen nicht eingetragenen Verein, dem derzeit 165 Städte, Gemeinden und Landkreise sowie 322 zivilgesellschaftliche Organisationen und Institutionen angehören. Ziel der Allianz ist es, allen Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entgegen zu treten.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage auf Verurteilung der Stadt, ihre Mitgliedschaft in dem Beigeladenen zu beenden, als unzulässig abgewiesen1.
Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil geändert und die Stadt entsprechend dem Antrag des Klägers zum Austritt verurteilt2. Aus Art. 21 Abs. 1 GG folge eine Pflicht staatlicher Organe zur parteipolitischen Neutralität in Bezug auf nicht verbotene politische Parteien. Diese Pflicht gelte auch für die Stadt als kommunale Gebietskörperschaft. Die Auseinandersetzung mit der AfD bilde seit längerem einen Schwerpunkt der publizistischen Tätigkeit des Beigeladenen. Er bringe in zahlreichen öffentlichen Äußerungen seine entschiedene Ablehnung dieser Partei zum Ausdruck. Damit greife die Stadt mittelbar in den Prozess der demokratischen Meinungs- und Willensbildung ein, denn sie müsse sich die Äußerungen des Beigeladenen im Verhältnis zum Kläger zurechnen lassen. Für diesen Eingriff in das verfassungsmäßige Recht des Klägers auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb könne sich die Stadt nicht auf eine (ungeschriebene) Befugnisnorm berufen. Insbesondere lasse sich ihre Mitgliedschaft nicht als eine zulässige Form kommunaler Öffentlichkeitsarbeit verstehen. Aus dem unzulässigen Eingriff in die Parteienfreiheit, der in der fortwährenden Zugehörigkeit der Stadt zum Beigeladenen liege, folge ein Anspruch des Klägers aus Art. 21 Abs. 1 GG darauf, dass die Stadt ihre Mitgliedschaft beende.
Die hiergegen gerichtete Revision der Stadt hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg:
Der geltend gemachte Austrittsanspruch setzt voraus, dass die Stadt durch ihre Mitgliedschaft in der Allianz mittelbar in das Recht des Klägers aus Art. 21 Abs. 1 GG eingreift. Entgegen dem Berufungsurteil ist das nach der ständigen Rechtsprechung zu mittelbar-faktischen Eingriffen nur der Fall, wenn die Mitgliedschaft wegen ihrer eigenen Zielsetzung und Wirkung einem unmittelbaren Eingriff in die Chancengleichheit des Klägers gleichkommt. Von einer solchen Zielsetzung wäre auszugehen, wenn der Satzungszweck der Allianz oder ihr tatsächlicher Hauptzweck darin bestünde, der AfD im politischen Wettbewerb Nachteile zuzufügen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht festgestellt. Deshalb kommt es darauf an, ob die Stadt in der Allianz lenkenden Einfluss im Sinne gegen die AfD gerichteter Aktionen nimmt oder solche Aktionen gezielt unterstützt. Die für den Eingriffscharakter neben der Zielsetzung maßgebliche Wirkung entspräche der eines unmittelbaren Eingriffs, wenn Ausmaß und Intensität der AfD-kritischen Äußerungen dieser im politischen Wettbewerb ernsthafte Nachteile zufügen können. Zu diesen Kriterien hat der Verwaltungsgerichtshof keine Feststellungen getroffen, weil er unzutreffend eine davon unabhängige Zurechnung von Äußerungen angenommen hat.
Ohne diese Feststellungen konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheiden. Ein etwaiger Eingriff war hier nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zwar umfasst das Recht der kommunalen Selbstverwaltung auch die Befugnis, sich an örtlicher Antidiskriminierungsarbeit und Initiativen gegen lokalen politischen Extremismus zu beteiligen und diese zu unterstützen. Die Mitgliedschaft der Kommune kann auch bei kritischen Äußerungen solcher Initiativen zu einzelnen Parteien, die der Kommune nach den beschriebenen Maßstäben als mittelbarer Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien zuzurechnen sind, als Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung gerechtfertigt sein. Dazu muss die staatliche Stelle sich aber auf deren Verteidigung berufen und die Notwendigkeit der Äußerung dazu darlegen. Das ist hier nicht geschehen.
Zum Nachholen der fehlenden Feststellungen hat daher das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München zurückverwiesen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 2026 – 8 C 3.25











