Ist einem Ausländer im Jahr 2007 eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG) erteilt worden und nimmt er im Oktober 2008 eine Erwerbstätigkeit auf, so folgt daraus kein Anspruch auf eine unverzügliche Umwandlung der Aufenthaltserlaubnis in eine solche nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 8 PA 112/09











