Der Antrag der Aufhebung der Abschiebungshaft und der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits vollzogener Haft sind „wesensgleich“ und dürfen daher bei der Kostenentscheidung keine unterschiedliche Gewichtung erfahren.
Das Rechtsschutzziel der Aufhebung einer noch bestehenden wirksamen freiheitsentziehenden Maßnahme ist „wesensgleich“ mit dem Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme1.
Daher können die beiden Rechtsschutzziele bei der Kostenentscheidung keine unterschiedliche Gewichtung erfahren.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. November 2014 – V ZB 105/14
- vgl. BVerfGK 6, 303, 311; Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 62 Rn. 8[↩]











