Ausbaumaßnahmen an der Ems

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die Klagen eines Segelvereins, eines Grundstückseigentümers und eines Fischers gegen eine vorläufige Anordnung von Teilmaßnahmen zum Ausbau der Bundeswasserstraße Ems abgewiesen. Ebenfalls abgewiesen wurde die Klage des Segelvereins, mit der er Schutzmaßnahmen und Schadensersatz wegen der Folgen der 1994 genehmigten Vertiefung der Ems für Schiffe mit 7,30 Meter Tiefgang begehrt hatte.

Ausbaumaßnahmen an der Ems

Die angefochtene Anordnung vorgezogener Teilmaßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest, die den Umbau der Jann-Berghaus-Brücke in Leer sowie eine Verlegung und Aufweitung der Fahrrinne im Bereich dieser Brücke und im Bereich der Friesenbrücke bei Weener erlaubt, ist, so das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinen Urteilsgründen, nicht zu beanstanden. Nach den im Genehmigungsverfahren eingeholten Gutachten haben diese Ausbaumaßnahmen nur geringfügige Auswirkungen auf das Grundwasser, den mittleren Tidehub, die Strömung und den Sedimenttransport. Der Teil-Ausbau wird Setzungen in messtechnisch nachweisbarem Umfang nicht zur Folge haben, gleiches gilt für eine von den Klägern befürchtete Zunahme der Verschlickung oder eine Beeinträchtigung des Aalfangs. Unterlagen, nach denen eine existenzbedrohende Lage für den Fischereibetrieb eines der Kläger gerade durch die Arbeiten im Bereich der Jann-Berghaus-Brücke eintreten wird, liegen nicht vor.

Eine weitere Vertiefung der Ems wird durch die vorläufige Anordnung nicht gestattet. Alle mit ihr genehmigten Maßnahmen wird die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest in dem von den Landkreisen Emsland und Leer beantragten Planfeststellungsverfahren nochmals prüfen.

Auch die Ergänzung zu dem Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 1994 zur Vertiefung der Ems, mit der die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord-west Ansprüche des Segelvereins wegen Bauschäden an seinem Vereinsheim zurückweist, hat das Oberverwaltungsgericht nicht beanstandet. Keines der eingeholten Gutachten hat einen Ursachenzusammenhang zwischen der Emsvertiefung 1994 und den seit 1999 auftretenden Setzungsschäden festgestellt. Aus diesem Grund können die damaligen Träger des Vorhabens nicht dazu verpflichtet werden, das Gelände des Vereinsheims zu befestigen.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 19. Mai 2010 – 7 KS 87/08, 7 KS 89/08, 7 KS 106/08 und 7 KS 237/07