Auskunftpflicht über Altpapiersammlung

Im Wege der Kommunalaufsicht ist ein Landrat berechtigt, die Vorlage von Unterlagen und Auskünfte darüber zu verlangen, ob eine private GmbH die Sammlung von Altpapier im Auftrag der Stadt oder als gewerbliche Sammlerin durchführt und wohin der Gewinn daraus geflossen ist.

Auskunftpflicht über Altpapiersammlung

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall einer Klage der Stadt Neuss gegen die kommunalaufsichtliche Verfügung des Landrats des Rhein-Kreises Neuss. Mit der Verfügung war der Stadt u.a. aufgegeben worden, Auskunft darüber zu erteilen, ob die Abfall- und Wertstofflogistik Neuss GmbH (AWL) bei der Sammlung des Altpapiers im Stadtgebiet Neuss im Auftrag der Stadt oder als gewerbliche Sammlerin handle und ferner, wohin die Erlöse aus dem Verkauf des Altpapiers geflossen seien.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf war der Landrat berechtigt, im Wege der Kommunalaufsicht die Vorlage der Unterlagen und Auskünfte zu verlangen. Eine Interessenkollision mit der Folge, dass nicht der Landrat, sondern die Bezirksregierung Düsseldorf für den Erlass einer entsprechenden Anordnung zuständig gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht verneint. Allein durch die Anforderung der Informationen würden rechtliche Interessen des Kreises nicht berührt.

Das Verwaltungsgericht war zudem der Ansicht, dass der Landrat auch nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum 1. Juni 2012 und der darin normierten Anzeigepflicht für gewerbliche Sammlungen weiterhin ein Interesse an den angeforderten Informationen habe. In diesem Zusammenhang sei insbesondere von Bedeutung, dass die Informationen gleichermaßen der Feststellung dienen sollten, ob die Stadt Neuss in der Vergangenheit bei der Abfallgebührenkalkulation gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen habe.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. August 2012 – 1 K 3229/11