Das Eisenbahn-Bundesamt kann von Eisenbahnunternehmen Auskünfte durch einen vollstreckbaren Bescheid einfordern.
So hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht für Recht erkannt, dass die DB Netz AG vom Eisenbahn-Bundesamt zur Erteilung von Auskünften verpflichtet werden darf, um überprüfen zu können, ob das zum Konzern der Deutsche Bahn AG gehörende Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Widerspruch zu den Bestimmungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes öffentliche Gelder in den Eisenbahnverkehrsunternehmensbereich des Konzerns übergeleitet hat.
Ausweislich des Geschäftsberichts 2006 des DB Konzerns erhielten die Klägerin, die DB Netz AG, und zwei weitere Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Konzerns im Jahr 2006 Investitionszuschüsse in einer Höhe von insgesamt 3,683 Mrd. €, wovon auf die Klägerin 3,226 Mrd. € entfielen. Nach den textlichen Erläuterungen dieser Zahlen handelte es sich zum einen um Zuschüsse von Dritten, zum anderen um Bundeszuschüsse und Zuschüsse der Europäischen Union. In dem Geschäftsbericht 2005 des DB Konzerns waren die Zuschüsse zwar nicht bestimmten Unternehmen des DB Konzerns zugeordnet, im Übrigen aber nach ihren Beträgen in einer differenzierteren Weise ausgewiesen worden. Auf eine Nachfrage des für die Eisenbahnaufsicht zuständigen Eisenbahn-Bundesamts legte die Klägerin zunächst eine Übersicht vor, in der die Zuschüsse für das Jahr 2006 in Anlehnung an die Darstellung in dem Geschäftsbericht 2005 aufgeschlüsselt waren. Das Eisenbahn-Bundesamt bat nunmehr jedoch um eine weitere Aufschlüsselung der Zuschüsse von Dritten nach Gebern und Projekten. Nachdem die Klägerin diese Bitte abgelehnt hatte, gab ihr das Eisenbahn-Bundesamt durch einen förmlichen Bescheid die Erteilung der entsprechenden Auskünfte auf.
Das Eisenbahn-Bundesamt stellte sich auf den Rechtsstandpunkt, dass der in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz enthaltenen Verpflichtung der Eisenbahnunternehmen, den Aufsichtsbehörden die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die Befugnis der Aufsichtsbehörde entspreche, die Auskünfte durch einen vollstreckbaren Bescheid einzufordern.
Das von der Klägerin gegen den Bescheid angerufene Verwaltungsgericht Köln hat sich der Auslegung des Eisenbahn-Bundesamts angeschlossen und die Klage abgewiesen1, wogegen das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eine solche Befugnis der Aufsichtsbehörde verneint und auf die Berufung der Klägerin den Auskunftsbescheid aufgehoben hat2.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision des Eisenbahn-Bundesamts stattgegeben und festgestellt, dass den gesetzlich umschriebenen Auskunftspflichten der Eisenbahnunternehmen entsprechende Befugnisse der Aufsichtsbehörden zur hoheitlichen Auskunftserhebung gegenüberstehen. Dieses Verständnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Das Eisenbahn-Bundesamt soll hiernach in die Lage versetzt werden, sich die für seine Überwachungsaufgabe erforderlichen Informationen auf möglichst einfache, effektive und zugleich einen wirksamen Rechtsschutz gewährleistende Weise – eben durch den Erlass von vollstreckbaren Auskunftsbescheiden – zu verschaffen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Dezember 2011 – 6 C 39.10











