Nach der Erledigungserklärung der Beschwerdeführenden ist über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeit zu entscheiden. Bei der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände1 kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen2.
So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall – falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind – davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren der beschwerdeführenden Person selbst für berechtigt erachtet hat3. In diesem Fall entspricht die Auslagenerstattung durch die zuständige Gebietskörperschaft der Billigkeit, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ankommt4.
Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet allerdings eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde, bei der das Bundesverfassungsgericht zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung nehmen müsste, im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung grundsätzlich nicht statt5.
Erledigung tritt auch ein, wenn der Gerichtshof der Europäischen Union feststellt, dass eine deutsche Norm europäischen Unionsrecht widerspricht.
Grundsätzlich gibt es für eine Überprüfung einer nationalen Norm im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde kein Bedürfnis, wenn schon feststeht, dass die Norm dem Unionsrecht widerspricht und deshalb innerstaatlich nicht angewendet werden darf6. Folgerichtig haben die Beschwerdeführenden einen Entfall ihrer Beschwer durch das Regelungskonzept der deutschen anlasslosen Vorratsdatenspeicherung7 angenommen und ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt.
Durch die festgestellte Unanwendbarkeit der Vorschriften sind die Beschwerdeführenden begünstigt worden. Gründe, warum ihnen dies nicht auch in kostenrechtlicher Hinsicht zugutekommen sollte, sind nicht ersichtlich8. Insbesondere folgt die Unanwendbarkeit der Vorschriften aus deren Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht, die die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift gerügt hatten. Dass es infolgedessen nicht zu einer Prüfung der Verfassungskonformität der angegriffenen Vorschriften gekommen ist, ist für die Frage der Auslagenerstattung vorliegend nicht maßgeblich.
Zur Erstattung der Auslagen verpflichtet ist der Träger, dem der angegriffene Hoheitsakt zuzurechnen ist9, vorliegend die Bundesrepublik Deutschland.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Juli 2024 – 1 BvR 3156/15
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.02.2017 – 1 BvR 309/11, Rn. 2[↩]
- BVerfGE 85, 109 <114 f.> 87, 394 <397> 133, 37 <38 Rn. 2>[↩]
- vgl. BVerfGE 133, 37 <38 Rn. 2> m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.> 85, 109 <115> 87, 394 <397> 91, 146 <147> BVerfGK 5, 316 <327 f.> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.> 85, 109 <115 f.> 133, 37 <38 Rn. 2> BVerfG, Beschluss vom 04.08.2015 – 2 BvR 1690/14, Rn. 4[↩]
- vgl. BVerfGE 110, 141 <155> BVerfG, Beschlüsse vom 15.02.2023 – 1 BvR 141/16, Rn. 9; sowie vom 14.02.2023 – 1 BvR 2683/16 – und – 1 BvR 2845/16, jeweils Rn. 10[↩]
- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.02.2023 – 1 BvR 141/16, sowie vom 14.02.2023 – 1 BvR 2683/16 – und – 1 BvR 2845/16, jeweils Rn. 1[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2016 – 1 BvR 2584/14, Rn. 21[↩]
- vgl. nur BVerfGE 78, 350 <364>[↩]
Bildnachweis:
- Gerichtshof der Europäischen Union (Sitzungssaal): Gerichtshof der Europäischen Union (G. Fessy)










