Ausschluss des subsidiären Schutzes – bei wiederholten erheblichen Straftaten

Eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG kann auch dann vorliegen, wenn nicht eine einzelne besonders schwere Straftat, sondern die Häufung erheblicher Rechtsverstöße eine ernsthafte Gefährdung des gesellschaftlichen Zusammenlebens begründet.

Ausschluss des subsidiären Schutzes – bei wiederholten erheblichen Straftaten

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach dem Asylgesetz konkretisiert. Danach kann eine Gefahr für die Allgemeinheit nicht nur durch einzelne besonders gravierende Straftaten begründet werden. Auch eine Vielzahl erheblicher Rechtsverstöße kann in ihrer Gesamtschau ausreichen, um den subsidiären Schutz zu versagen.

Der Kläger, nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger, begehrte die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nachdem er bereits im Jahr 2017 aus Deutschland ausgewiesen worden war, wurde er erneut mehrfach straffällig. In mehr als zehn Fällen wurde er zu Geld-, Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte daraufhin seinen Antrag auf subsidiären Schutz ab.

Während das Verwaltungsgericht Freiburg den Schutzstatus zunächst zugesprochen hatte1, wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Klage ab2. Diese Entscheidung bestätigte nun das Bundesverwaltungsgericht und wies die Revision des syrischen Staatsangehörigen zurück:

Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass hierfür nicht zwingend die Begehung einer einzelnen besonders schweren Straftat erforderlich ist. Maßgeblich sei vielmehr, ob die zugrunde liegenden Umstände insgesamt so gewichtig sind, dass das Interesse des Ausländers an der Gewährung subsidiären Schutzes hinter dem Schutz des gesellschaftlichen Zusammenlebens in Sicherheit und Freiheit zurücktreten müsse.

Eine solche Gefährdung könne sich auch aus einer besonderen Häufung erheblicher Straftaten ergeben. Erreichen die einzelnen Delikte für sich genommen zwar nicht das Gewicht einer außergewöhnlich schweren Straftat, können sie in ihrer Gesamtheit dennoch eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens oder eine Beeinträchtigung grundlegender gesellschaftlicher Interessen befürchten lassen. In einem solchen Fall müsse der Staat diese Entwicklung nicht hinnehmen.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts steht dieses Verständnis des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG sowohl mit Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU als auch mit Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1347 in Einklang.

Die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Gefahrenprognose sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der Vielzahl der vom Kläger begangenen Straftaten habe das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass von ihm im maßgeblichen Zeitpunkt eine Gefahr für das gesellschaftliche Zusammenleben in Sicherheit und Freiheit ausgehe. Der Ausschluss vom subsidiären Schutz sei daher gerechtfertigt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung konkretisiert einen bislang nicht abschließend geklärten Ausschlusstatbestand des subsidiären Schutzes. Für die Praxis bedeutet sie, dass Behörden und Gerichte künftig nicht allein auf das Gewicht einzelner Straftaten abstellen müssen. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung des strafrechtlichen Verhaltens vorzunehmen. Wiederholte erhebliche Rechtsverstöße können in ihrer Summe den Ausschluss vom subsidiären Schutz rechtfertigen, auch wenn keine einzelne Tat die Schwelle einer besonders schweren Straftat erreicht. Damit stärkt das Bundesverwaltungsgericht den prognostischen Ansatz bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Schutzsuchenden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juni 2026 – 1 CV 26.25

  1. VG Freiburg, Urteil vom 26.01.2022 – A 5 K 6774/18[]
  2. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2025 – A 4 S 1002/23[]

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