Ausweisung einer Familie mit verschiedenen Staatsangehörigkeiten

Angehörige einer familiären Lebensgemeinschaft, die ausreisepflichtig sind und unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, sind nach einer aktuellen Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg grundsätzlich darauf verwiesen, die Lebensgemeinschaft in einem der Heimatländer fortzuführen.

Ausweisung einer Familie mit verschiedenen Staatsangehörigkeiten

Nach § 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG sind zwar auch die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers zu berücksichtigen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. In dem jetzt vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall verfügte der Antragsteller aber nicht über solche Angehörige, weil weder seine Verlobte noch sein Kind im Besitz der nach § 4 AufenthG für einen rechtmäßigen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltserlaubnisse sind. Selbst wenn ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zukünftig entsprochen würde, folgte daraus noch kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Antragstellers (vgl. § 36 AufenthG). Vielmehr sind auch Angehörige einer familiären Lebensgemeinschaft, die – wie hier der Antragsteller und seine Verlobte – über verschiedene Staatsangehörigkeiten und kein gemeinsames Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, grundsätzlich darauf verwiesen, die familiäre Lebensgemeinschaft in einem ihrer Heimatländer zu führen1.

Ob die Ausländerbehörde insoweit von Amts wegen zu näheren Ermittlungen über die jeweiligen Einreise – und Aufenthaltsmodalitäten verpflichtet ist, erscheint nach §§ 55 Abs. 3, 79 Abs. 1, 82 AufenthG fraglich2. denn sowohl in der Türkei – dem Heimatland des Antragstellers – als nach dem deutsch-kosovarischen Rückübernahmeabkommen auch im Kosovo – dessen Staatsangehörigkeit die Verlobte des Antragstellers nach Aktenlage u. a. hat – besteht grundsätzlich auch für den jeweils ausländischen Partner einer familiären Lebensgemeinschaft eine legale Einreise- und Niederlassungsmöglichkeit. Dass der Antragsteller und seine Verlobte ein gemeinsames Leben im Bundesgebiet vorziehen und sich auf die üblichen Schwierigkeiten bei der Eingewöhnung des jeweils ausländischen Partners in einem für ihn fremden Land berufen, ist insoweit ebenso unerheblich wie das Vorbringen, der Antragsteller sei bei einer Rückkehr in die Türkei wehrdienstpflichtig.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Mai 2010 – 11 ME 133/10

  1. vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1978 – 1 CB 26/78, Buchholz 402.24 § 10 AuslG[]
  2. vgl. GK-AufenthG, § 82, Rn. 20 ff.[]