Baugenehmigung – und die Attraktivität eines Gewerbegebiets

Führen Baugenehmigungen zur Erweiterung bzw. Neuansiedlung in einem Gewerbegebiet zu einer Attraktivitätssteigerung des Gewerbegebiets, kann darin eine fortgesetzte Belastung einer ohnehin vorgeschädigten Innenstadt liegen.

Baugenehmigung – und die Attraktivität eines Gewerbegebiets

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein in den hier vorliegenden Fällen die Klagen zweier Grundstückseigentümer auf Erteilung von Baugenehmigungen abgewiesen. Für eine ALDI-Erweiterung und eine Neuansiedlung eines Zoofachmarktes im Gewerbegebiet Peiner Hag haben die Kläger eine Baugenehmigung begehrt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein erörtert, dass es doch zu einer Attraktivitätssteigerung des Gewerbegebiets Peiner Hag führen werde, auch wenn den beantragten Vorhaben – eine ALDI-Erweiterung und die Neuansiedlung eines Zoofachmarkts – alleine keine schädigenden Auswirkungen auf die Pinneberger Innenstadt zugeschrieben werden könnten. Hierin liege eine fortgesetzte Belastung der ohnehin vorgeschädigten Pinneberger Innenstadt. Das hatte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht im Jahre 2016 im Zusammenhang mit einem Sonderpostenmarkt im Peiner Hag bereits rechtskräftig entschieden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei bis heute keine nachhaltige positive Änderung zu sehen. Zudem sei wegen der Corona-Krise für die Einkaufsstraßen und besonders für die Modeläden in Pinneberg auch absehbar nicht mit einer Besserung zu rechnen. Pinneberg leide seit langem unter Leerständen. Hinzu komme u.a., dass die Kaufkraft der Pinneberger Bevölkerung zu einem nicht unerheblichen Teil in das Umland abfließe.

Außerdem hatte sich die Stadt Pinneberg in weiteren drei Verfahren gegen bereits vor über 15 Jahren erteilte Baugenehmigungen gewandt. Diese Klagen sah das Verwaltungsgericht ebenfalls als erfolglos an, weil die Stadt Pinneberg nach damaliger Rechtslage durch die Genehmigungen nicht in eigenen geschützten Nachbarrechten verletzt sei.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteile vom 4. Juni 2020 – 2 A 307/03; 2 A 197/04; 2 A 198/04; 2 A 234/17 und 2 A 335/17

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