Anpassung des zuschussfähigen Mietanteils an veränderte Mietobergrenzen

Erhöhen sich die Mietobergrenzen, ist dies im Rahmen des Mietzuschusses nach § 57 BBesG 2002 bzw. § 54 BBesG nicht nur für Neuvermietungen, sondern auch für Bestandsmieten maßgeblich. Deshalb kann auch ein Beamter, der ursprünglich zu groß oder zu teuer gemietet hat, in spätere – höhere – Mietobergrenzen „hineinwachsen“.

Anpassung des zuschussfähigen Mietanteils an veränderte Mietobergrenzen

Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Mietzuschuss im hier fraglichen Zeitraum (2005 – 2007) ist § 57 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.20021, der dem derzeit geltenden § 54 Abs. 1 Satz 1 BBesG inhaltlich entspricht. Danach wird der Mietzuschuss gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum 18 % der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts, Stellen, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Er beträgt grundsätzlich 90 % des Mehrbetrags (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BBesG 2002).

Sinn und Zweck des zur Auslandsbesoldung gehörenden Mietzuschusses (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BBesG 2002, § 1 Abs. 2 Nr. 6 BBesG)2 ist es, die durch die teilweise sehr hohe Wohnungsmiete im Ausland entstehenden Mehrbelastungen des Beamten auszugleichen; der im Ausland Dienst leistende und deshalb auch dort wohnende Beamte soll nur eine dem im Inland Dienst leistenden und wohnenden Beamten vergleichbare Mietbelastung selbst zu tragen haben3. Der Mietzuschuss trägt dem Umstand Rechnung, dass ein ins Ausland entsandter Beamter in aller Regel am ausländischen Dienstort seinen Wohnsitz nehmen muss (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 27 Abs. 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst – GAD4-). Dabei sind – jedenfalls im Auswärtigen Dienst – vielfach auch dienstlich veranlasste Repräsentationsaufgaben in der privaten Wohnung wahrzunehmen. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 GAD soll dem Beamten im Ausland eine angemessene Wohnung unter Berücksichtigung der Zahl der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen, seiner dienstlichen Aufgaben und der örtlichen Verhältnisse zur Verfügung stehen. Die hierfür erforderlichen Mittel hat der Dienstherr zur Verfügung zu stellen. Der Beamte darf nicht gezwungen sein, auf die für die sonstige private Lebensführung bestimmten Besoldungsbestandteile zurückzugreifen. Dementsprechend ordnet § 27 Abs. 2 Satz 2 GAD an, dass der aus eigenen Mitteln zu bestreitende Anteil der Wohnkosten die durchschnittlichen Aufwendungen für Wohnzwecke im Inland nicht übersteigen soll. Die durchschnittliche Wohneigenbelastung hat der Gesetzgeber mit 20 % der Inlandsdienstbezüge für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 8 und 22 % der Inlandsdienstbezüge für Beamte ab der Besoldungsgruppe A 9 angesetzt (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 3 BBesG 2002).

§ 57 Abs. 1 Satz 1 BBesG 2002 setzt für die Gewährung eines Mietzuschusses voraus, dass der Wohnraum als notwendig anerkannt worden ist. Mit der Tatbestandsvoraussetzung „als notwendig anerkannt“ wird der Bewilligung des Mietzuschusses eine Zwischenentscheidung der Verwaltung über die Notwendigkeit des Wohnraums vorgeschaltet. Das Gesetz lässt für diese Anerkennung sowohl eine individuelle Prüfung der konkreten Verhältnisse als auch eine typisierende Regelung etwa durch Mietobergrenzen zu, bei deren Einhaltung der gemietete Wohnraum generell und ohne weitere Prüfung als notwendig anerkannt wird (vgl. nunmehr auch § 54 Abs. 2 Satz 1 BBesG). In beiden Fällen ist unter Fürsorgeaspekten wie unter Vertrauensschutzaspekten zu beachten, dass der Beamte bei Abschluss des Mietvertrages Klarheit darüber haben sollte, ob und inwieweit er mit einem Mietzuschuss rechnen kann. Dem tragen Mietobergrenzen in besonderer Weise Rechnung, weil sie dem Beamten bereits bei der Suche nach einer Wohnung Kenntnis darüber verschaffen, bis zu welcher Miethöhe eine Miete im Rahmen des Mietzuschusses in jedem Fall berücksichtigungsfähig ist und dass er einen darüber hinausgehenden Betrag selbst zu tragen hat, wenn er nicht dartun kann, im konkreten Fall keine Möglichkeit gehabt zu haben, angemessenen Wohnraum günstiger zu beschaffen.

Hinsichtlich der Anerkennung der Notwendigkeit des Wohnraums kommt der Verwaltung ein – allerdings durch das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) begrenzter – Entscheidungsspielraum zu5. Uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt allerdings die Frage, ob bei der Anerkennung der Notwendigkeit des Wohnraums die subjektiven Rechte des Beamten ausreichend berücksichtigt worden sind6. Reichte der Mietzuschuss nicht aus, um am Dienstort eine im Hinblick auf Statusamt und Familienstand angemessene Wohnung zu finanzieren (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 GAD), wäre der Beamte vor die Wahl gestellt, sich mit einem nicht amtsangemessenen Wohnniveau zu begnügen oder zur Finanzierung des amtsangemessenen Wohnniveaus einen so hohen Anteil seiner Besoldung aufzuwenden, dass eine amtsangemessene Lebensführung im Übrigen nicht mehr möglich ist.

Übersteigt die tatsächliche Miete den in der Mietobergrenze festgesetzten Betrag, so kann der Beamte nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BBesG 2002 nur einen Zuschuss für den Mietanteil erhalten, der als notwendig anerkannt worden ist. Bezugspunkt für den Mietzuschuss ist damit die „zuschussfähige Miete“ (so ausdrücklich nunmehr § 54 Abs. 1 Satz 1 BBesG). Nur bis zum Betrag der Mietobergrenze ist die Miete als notwendig anerkannt und damit ansatzfähig. Erhöht sich der zuschussfähige Mietanteil im Rahmen der regelmäßigen Anpassung der Mietobergrenzen (vgl. § 29 Satz 3 GAD), ist auch der Mietzuschuss entsprechend nachzuführen. Maßgeblich für Besoldungsleistungen ist die Sach- und Rechtslage im Bezugszeitraum. Anhaltspunkte für eine abweichende Regelung im Sinne des vom Oberverwaltungsgericht angenommenen „Einfrierens“ des zuschussfähigen Mietanteils auf die Sätze im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses enthält § 57 BBesG 2002 nicht. Deshalb kann auch ein Beamter, der ursprünglich zu groß oder zu teuer gemietet hat, in spätere – höhere – Mietobergrenzen „hineinwachsen“.

§ 57 BBesG 2002 differenziert nicht zwischen Neuvermietungen und Bestandsmieten. Mietzuschuss kann jederzeit beantragt werden, auch z.B. erst Jahre nach Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages. Die auf eine Auslandstätigkeit bezogenen Leistungen sind nach § 29 Satz 3 GAD (bei lediglich vorübergehend in den auswärtigen Dienst übernommenen Beamten: i.V.m. § 13 Abs. 1 GAD) regelmäßig auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

Aus dem Begriff der „Notwendigkeit“ in § 57 BBesG 2002 lässt sich die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung ebenfalls nicht herleiten. Das könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn Bestandsmieten – anders als bei Neuvermietung des Wohnraums – stets gleich blieben. Bestandsmieten bleiben aber nicht stabil, sie unterliegen ebenfalls Veränderungen, nicht nur in dem Fall, dass sie – wie im Fall des Klägers – von vornherein als Staffelmiete vereinbart sind. In der Regel werden Entwicklungen auf dem Mietwohnungsmarkt auch bei Bestandsmieten durch entsprechende Mietanpassungen bereits zu Beginn des Mietverhältnisses oder während des Mietverhältnisses nachvollzogen. Das gilt gleichermaßen für sinkende wie für steigende Mietpreise. Es mag sein, dass das Niveau der Veränderungen bei Bestandsmieten teilweise geringer ist als bei Neuvermietungen. Das rechtfertigt aber ohne entsprechende normative Regelung nicht die verwaltungsmäßige Ungleichbehandlung von Bestandsmietern mit nur teilweise berücksichtigungsfähiger Miete (weil ursprünglich zu groß oder zu teuer gemietet) einerseits mit erstens Neumietern und zweitens Bestandsmietern mit vollständig berücksichtigungsfähiger Miete (weil innerhalb der bei Anmietung geltenden Mietobergrenze geblieben) andererseits. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 09.12 19917 selbst noch zutreffend so gesehen, bevor es mit dem hier aufgehobenen Berufungsurteil diese Rechtsprechung aufgegeben hat.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 2015 – 2 C 13.2013 –

  1. BGBl. I S. 3020[]
  2. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 – 2 C 56.09, Buchholz 240 § 17 BBesG Nr. 1 Rn. 8 ff.[]
  3. BVerwG, Urteile vom 21.08.1979 – 6 C 5.78, Buchholz 235 § 57 BBesG 1975 Nr. 1 S. 5; und vom 25.09.1987 – 6 C 26.85, Buchholz 240 § 57 BBesG Nr. 3 S. 2; BT-Drs. 4/1337 S. 3, zu § 28; BT-Drs. 11/6543 S. 9, zu § 57[]
  4. vom 30.08.1990, BGBl. I S. 1842[]
  5. vgl. hierzu im anderen Verfahren des Klägers: BVerwG, Urteil vom 22.01.2015 – 2 C 14.13, Rn. 12 ff.[]
  6. BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 – 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1, S. 22 f.[]
  7. OVG NRW, Urteil vom 09.12 1991 – 1 A 914/89, RiA 1992, 320[]