Ein Rechtsanwalt, der an einer Demonstration und weiteren Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen hat, kann nicht weiter von der Bundeswehr zu Dienstleistungen herangezogen werden.
In dem aktuell vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall erklärte der klagende Rechtsanwalt im Jahr 2015 freiwillig seine Bereitschaft, sich zu Dienstleistungen für die Bundeswehr heranziehen zu lassen. Im Jahr 2023 erfuhr die Bundeswehr, dass der Rechtsanwalt im Jahr 2017 in Berlin an einer Demonstration sowie weiteren Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen hat. Daraufhin entschied sie, ihn nicht mehr zum Dienst in der Bundeswehr heranzuziehen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen; die Entscheidung der Bundeswehr sei rechtmäßig:
Durch eine Heranziehung des Rechtsanwalts zum Dienst in der Bundeswehr werde das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Die Öffentlichkeit habe die berechtigte Erwartung, dass die Integrität der Streitkräfte als Bestandteil der freiheitlichen Verfassungsordnung außer Zweifel stehe.
Von sämtlichen Soldaten – gleich welchen Rangs – sei zu verlangen, dass sie aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einträten. Diese Erwartung habe der Rechtsanwalt enttäuscht.
Die Identitäre Bewegung, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz inzwischen als gesichert rechtsextrem eingestuft werde, sei bereits im Jahr 2016 als Verdachtsfall beobachtet worden. Sie verfolge – heute wie damals – verfassungsfeindliche Ziele. Indem der Rechtsanwalt an den Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen und darüber sogar in sozialen Medien berichtet habe, habe er sich öffentlich mit ihren Zielen solidarisiert. Dass er – wie er nun argumentiere – zum damaligen Zeitpunkt im Unklaren über die wahren Ziele der Bewegung gewesen sei, sei angesichts seines Bildungsgrades und der Häufigkeit seiner Veranstaltungsteilnahmen nicht glaubhaft.
Die entstandenen Zweifel an seiner Verfassungstreue habe der Rechtsanwalt auch nicht durch eine glaubhafte, eindeutige und vollständige Distanzierung von der Identitären Bewegung auszuräumen vermocht.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 14. April 2026 – 36 K 232/24
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