Erforderlichkeit der Umzugskosten eines ehemaligen Oberstleutnants

Nach § 62 Abs. 3 SVG können einem Berufssoldaten, der vor Erreichen der nach § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes geltenden allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Abs. 1 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden (Satz 1).

Erforderlichkeit der Umzugskosten eines ehemaligen Oberstleutnants

Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begründung eines neuen Berufs erforderlich gewesen und aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses oder innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand oder nach der Entlassung durchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr.1 des Bundesumzugskostengesetzes noch nicht gewährt worden ist (Satz 2).

Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 2 SVG ist nicht erfüllt, wenn die Begründung des neuen Berufs auch am bisherigen Wohnort des die Umzugskostenvergütung begehrenden Soldaten möglich und ihm zumutbar gewesen wäre. Das ergibt sich bereits aus dem Begriff der Erforderlichkeit und dem Regelungszusammenhang der genannten Gesetzesvorschrift. Danach soll eine Umzugskostenvergütung nur dann bewilligt werden, wenn der Umzug an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort unabdingbare Voraussetzung für die Begründung des jeweils in Frage stehenden neuen Berufs ist und dieser Beruf somit gerade nicht am bisherigen Wohnort ergriffen und ausgeübt werden kann. Darüber hinaus ist bei der Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift zu berücksichtigen, dass die Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes die Fürsorgepflicht des Dienstherrn konkretisieren und daher lediglich eine durch sonstige Regelungen – insbesondere Alimentations-regelungen – nicht abgedeckte Fürsorgebedürftigkeit der betreffenden Soldaten voraussetzen. In umzugsrechtlicher Hinsicht ist eine Fürsorgebedürftigkeit im Hinblick auf die „Begründung eines neuen Berufs“ objektiv dann grundsätzlich nicht gegeben, wenn der Beruf auch am „bisherigen Wohnort“ begründet und ausgeübt werden kann. Das entspricht auch dem insoweit zu beachtenden haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Allein die vorangehend dargestellte Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit vermag einen möglichst sparsamen Einsatz öffentlicher Haushaltsmittel zu garantieren. Das gilt nicht zuletzt deshalb, weil der Begriff „neuer Beruf“ entsprechend dem Erlass weit auszulegen und hierunter jeder nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Berufssoldat auszuübende Beruf zu verstehen ist, der zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient, nicht nur vorübergehend ausgeübt wird und den ehemaligen Berufssoldaten überwiegend, also nicht nur geringfügig, in Anspruch nimmt.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im hier entschiedenen Fall die Bewilligung einer Umzugskostenvergütung im Falle des Klägers unzulässig, weil sein Umzug von Köln nach Westerland/Sylt zur Begründung seines neuen Berufs „als Rechtsanwalt“ – eine weitere Differenzierung hat der Kläger in dem seinem Antrag auf Bewilligung einer Umzugskostenvergütung beigefügten Begleitschreiben nicht vorgenommen – nicht erforderlich gewesen ist. Denn der Kläger hätte seinen neuen Beruf „als Rechtsanwalt“ auch in Köln begründen und ausüben können. Durchgreifende Hinderungsgründe sind vom Kläger insoweit nicht geltend gemacht worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Keinesfalls ausreichend ist insoweit der nicht weiter substantiierte klägerische Hinweis auf die in Köln bestehende größere Anwaltsdichte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, der Kläger sei in der Kanzlei … und … in Westerland/Sylt als freier Mitarbeiter tätig. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gehindert gewesen wäre, eine derartige Tätigkeit auch in einer Rechtsanwaltskanzlei in Köln aufzunehmen.

Eine für den Kläger im Ergebnis günstigere Beurteilung ergäbe sich auch dann nicht, wenn man entsprechend der Ansicht des Verwaltungsgerichts das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 2 SVG als erfüllt ansähe. Für diesen Fall hat die Beklagte hilfsweise das ihr insoweit zustehende Ermessen fehlerfrei dahingehend ausgeübt, dass dem Kläger die beantragte Umzugskostenvergütung nicht zu bewilligen sei. Auch wenn die Beklagte ihr Ermessen im Ausgangsbescheid vom 23.01.2012 noch nicht betätigt hat, so hat sie dieses jedoch im Beschwerdebescheid vom 05.04.2012 getan und ihre diesbezüglichen Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO in ihrer Berufungsbegründung ergänzt. Dabei kann es auf sich beruhen, ob der Erlass sich auf die Konkretisierung des Begriffs der Erforderlichkeit im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 2 SVG beschränkt oder im Ergebnis auch die Ausübung des Ermessens gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 SVG im Sinne einer einheitlichen Verwaltungspraxis zur Wahrung des Gleichheitssatzes für die Fälle bindet, in denen weder Fürsorgepflicht noch Billigkeit die Gewährung einer Umzugskostenvergütung erfordern. Entscheidend ist insoweit allein, dass – hiervon ist nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung auszugehen – die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten hinsichtlich der Bewilligung einer Umzugskostenvergütung nach § 62 Abs. 3 SVG den Regelungen des Erlasses im Ergebnis entspricht und danach die Umzugskostenvergütung nicht bewilligt wird, wenn die Ausübung des gewählten Berufs bzw. die Schaffung einer neuen beruflichen Existenz auch am bisherigen Wohnort möglich ist und die Fürsorgepflicht oder die Billigkeit die Gewährung einer Umzugskostenvergütung nicht erfordern. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung an diese Verwaltungspraxis angeknüpft hat und bei der Abwägung der im vorliegenden Einzelfall maßgeblichen Ermessensgesichtspunkte – insbesondere Fürsorgepflicht, Alimentationsgrundsatz, amtsangemessene Versorgung, Aufrechterhaltung des Lebensstandards, Höhe des Ruhegehalts, haushaltsrechtlicher Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit – zu dem Ergebnis gelangt ist, auch die Fürsorgepflicht und die Billigkeit erforderten im Falle des Klägers, der als Oberstleutnant (Besgr. A 15 BBesO) mit Erreichen der Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 SG und damit mit Erreichen der für seinen Dienstgrad vorgesehenen Altersbezüge in den Ruhestand getreten ist, die Bewilligung der von ihm beantragten Umzugskostenvergütung nicht. Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensfehlgebrauch durch die Beklagte sind vom Kläger nicht (substantiiert) geltend gemacht worden und auch im Übrigen nicht erkennbar.

Schleswig -Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. September 2014 – 2 LB 8/14