Funktionstätigkeiten eines Lehrers bei Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigte Beamte haben einen Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen etc., aber auch Funktionstätigkeiten, d.h. nicht unmittelbar unterrichtsbezogene schulische Verwaltungsaufgaben, wie z.B. die Leitung der Schulbibliothek) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Das bedeutet, dass der Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung zu tragen ist oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen muss.

Funktionstätigkeiten eines Lehrers bei Teilzeitbeschäftigung

Die allgemein für Beamte festgesetzte regelmäßige Wochenarbeitszeit (hier § 60 Abs. 1 Niedersächsisches Beamtengesetz – NBG –1) gilt auch für beamtete Lehrer. Sie geht davon aus, dass der Beamte seinen Dienst grundsätzlich ausschließlich am Dienstort erfüllt und ca. sechs Wochen Jahresurlaub hat, und bedarf für Lehrer aufgrund der Besonderheiten des Lehrerberufs – außerunterrichtlicher Dienst in der Schule und zu Hause, 13 Wochen unterrichtsfreie Zeit – einer Konkretisierung. Diese erfolgt durch die Festsetzung von Unterrichtsstunden als Pflichtstunden. Die Festlegung ausschließlich dieses Teils der Arbeitszeit der Lehrer erklärt sich daraus, dass deren Arbeitszeit nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur – grob pauschalierend – geschätzt werden kann. Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell nach Fähigkeiten, Einsatzbereitschaft und Erfahrung des einzelnen Lehrers differiert2.

Bei der Festsetzung der Pflichtstundenzahl dient die allgemein angeordnete regelmäßige Arbeitszeit als Orientierungsrahmen, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen. Auf diese Weise ist die Pflichtstundenregelung für Lehrer in die für alle Landesbeamten geltende Arbeitszeitregelung eingebettet3. Sie bedarf als maßgebliche Regelung der Lehrerarbeitszeit ebenso einer normativen Regelung wie die Regelung der Arbeitszeit für Beamte insgesamt4. Dementsprechend ist in § 60 Abs. 1 NBG die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Beamten von 40 Stunden festgelegt und regeln die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (Lehrerarbeitszeitverordnung – ArbZVO-Lehr)5 sowie die am 1.08.2012 in Kraft getretene Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen – Nds. ArbZVO-Schule –6 die Pflichtstunden der Lehrer.

Die wöchentliche Gesamtarbeitszeit der Lehrer gliedert sich mithin in die – durch die Bestimmungen über die Pflichtstundenzahl vorgegebene – Unterrichtszeit einerseits und die Zeit außerunterrichtlicher Dienstwahrnehmung andererseits. Zu letzterer gehören gleichermaßen die unterrichtsbezogenen Vor- und Nacharbeiten (Unterrichtsvorbereitung, Korrektur von Klassenarbeiten etc.), sonstige unterrichtsbezogenen Tätigkeiten (Elterngespräche, Klassenkonferenzen etc.) und weitere schulbezogene Tätigkeiten (Pausenaufsicht etc.). Diese weiteren schulbezogenen Tätigkeiten schließen Funktionstätigkeiten ein, d.h. nicht unmittelbar unterrichtsbezogene schulische Verwaltungsaufgaben, wie z.B. die Leitung der Schulbibliothek und die Organisation des Schüleraustauschs. Es gibt hinsichtlich der Arbeitszeit keine Notwendigkeit und keine Rechtfertigung für eine gesonderte Kategorie „Funktionstätigkeiten“. Funktionstätigkeiten haben dienstlichen Charakter und sind vom Lehrer wahrzunehmen, wenn sie ihm normativ, durch Verwaltungsvorschrift oder durch Einzelanordnung auferlegt sind. Lediglich zur Klarstellung weist das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf missverständliche Formulierungen zur Ausschreibung darauf hin, dass nicht die einzelnen im Bereich einer Schule wahrgenommenen Funktionstätigkeiten Bestandteil des Statusamtes „Oberstudienrätin/Oberstudienrat“ sind, sondern nur die Ausübung irgendeiner Funktionstätigkeit. Zu prüfen ist allerdings, ob mit der Anordnung von Funktionstätigkeiten in einer Gesamtschau mit den anderen dienstlichen Aufgaben der zulässige Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit – hier von 40 Stunden – überschritten wird.

Wie der Dienstherr in dem dargelegten Rahmen die Lehrerarbeitszeit ausgestaltet und konkretisiert, steht in seinem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich im Laufe der Zeit Veränderungen ergeben können, die sich zu Lasten oder zu Gunsten der Lehrer auf deren Arbeitsbelastung auswirken. Ob sich hiernach die vom Dienstherrn jeweils gewählte Konkretisierung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält, hängt von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere auch tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für seine Entscheidung maßgebenden Umstände ab7.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier nicht von einer Überschreitung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit durch die Funktionstätigkeiten bei – vollzeitbeschäftigten – Oberstudienräten (Besoldungsgruppe A 14 LBesO) auszugehen. Zwar müssen sie in demselben Umfang Unterricht erteilen wie Studienräte (Besoldungsgruppe A 13 LBesO) und haben zusätzlich Funktionstätigkeiten wahrzunehmen. Sie leisten damit im Umfang der ihnen übertragenen Funktionstätigkeiten ein höheres Pensum. Allerdings ist mit dem Oberverwaltungsgericht darauf abzustellen, dass Beförderungsämter an besonders leistungsstarke Beamte vergeben werden und der Dienstherr daher grundsätzlich erwarten kann, dass die mit dem Beförderungsamt verbundene Mehrbelastung durch planvolle und effiziente Arbeitsorganisation dergestalt bewältigt wird, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird. Zwar darf die Reichweite dieses Gesichtspunkts nicht überspannt werden. Er trägt aber überschaubare Mehrbelastungen wie die auf alle Oberstudienräte an einer Schule verteilten Funktionstätigkeiten und bildet zugleich den rechtfertigenden sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung zwischen – vollzeitbeschäftigten – Studienräten und Oberstudienräten, Art. 3 Abs. 1 GG.

Allerdings ist zu beachten, dass teilzeitbeschäftigte Beamte nicht nur einen Anspruch darauf haben, entsprechend ihrer Teilzeitquote besoldet zu werden, sondern auch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Dieser Anspruch folgt aus Art. 3 Abs. 1 bis 3 GG (vgl. auch § 4 Nr. 1 des Anhangs zur Richtlinie Nr. 97/81/EG – Teilzeitrichtlinie – sowie die Benachteiligungsverbote bei Teilzeitbeschäftigung in § 10 Satz 2 NBG und in § 15 Abs. 1 BGleiG).

Besteht die Arbeitszeit aus mehreren Bestandteilen, muss eine Gesamtbetrachtung erfolgen. Ein Mehr in einem Bereich muss durch ein Weniger in einem anderen Bereich ausgeglichen werden. Der Saldo darf nicht über die sich aus der Teilzeitquote ergebende Arbeitszeit hinausgehen. Alle Bestandteile der Lehrerarbeitszeit sind insoweit gleichwertig und ausschließlich quantitativ zu betrachten. Eine gleichheitswidrige Behandlung eines teilzeitbeschäftigten Lehrers ist deshalb dann anzunehmen, wenn er im Vergleich mit einem vollzeitbeschäftigten Lehrer quantitativ relativ stärker beansprucht wird; das ist nicht der Fall, wenn Belastungen an einer Stelle durch Entlastungen an anderer Stelle ganz oder nahezu vollständig ausgeglichen werden8.

Teilzeitbeschäftigte Lehrer dürfen somit in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen, Elterngespräche, Vertretungsstunden etc., aber auch Funktionstätigkeiten) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Das bedeutet, dass der Teilzeitquote bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung getragen werden oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen muss.

Der Teilzeitquote kann bereits bei der Zuteilung von Funktionstätigkeiten Rechnung getragen werden. Die zugewiesene Funktionstätigkeit muss dann im Vergleich zu der Funktionstätigkeit eines vollzeitbeschäftigten Oberstudienrats einen der Teilzeitquote entsprechend verringerten zeitlichen Aufwand beanspruchen. Ein solches Vorgehen dürfte sich in der Regel aus praktischen Gründen empfehlen, um Schwierigkeiten bei der Bemessung des ansonsten erforderlichen Zeitausgleichs zu vermeiden. Wird mit der zugeordneten Funktionstätigkeit die sich aus der Teilzeitquote ergebende Arbeitszeit überschritten, muss dies in einem anderen Bereich der Arbeitszeit ausgeglichen werden. Das kann im Bereich außerunterrichtlicher Tätigkeit z.B. durch geringere Heranziehung zu Vertretungsstunden oder Pausenaufsichten geschehen. Ist ein Ausgleich in diesem Bereich nicht im erforderlichen Umfang möglich oder nicht gewollt, muss der Ausgleich durch Ermäßigung der Unterrichtszeit erfolgen. Die Art und Weise der Herstellung des angemessenen Zeitausgleichs obliegt dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt. Dabei genügt – selbstverständlich – nicht, dass ein hiernach erforderlicher Ausgleich nur möglich ist; entscheidend ist vielmehr, dass es auf einen solchen Ausgleich einen Rechtsanspruch gibt und der Ausgleich auch tatsächlich erfolgt. Ist der Ausgleich noch nicht erfolgt, ist dies unabhängig davon nachzuholen, ob die Lehrerarbeitszeit normativ geregelt und ein Anspruch auf Zeitausgleich für eine über die Teilzeitquote hinausgehende Heranziehung zu einzelnen Bestandteilen der Lehrerarbeitszeit ausdrücklich normiert ist.

Angesichts des nicht exakt messbaren und häufig auch stark schwankenden und sich verändernden Zeitaufwands für die einzelnen Funktionstätigkeiten ist ein exakter Ausgleich nicht möglich und auch nicht erforderlich; es genügt ein auf Schätzungen beruhender annähernder Ausgleich9, der bei Bedarf nachvollziehbar zu erläutern ist. Der Dienstherr muss im Rahmen seines Organisationsermessens sowohl den Rechten und Bedürfnissen der voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrer als auch den schulischen Belangen angemessen Rechnung tragen.

Bei der Bemessung des Zeitausgleichs darf auch berücksichtigt werden, dass der Dienstherr – generell auf Landesebene oder vor Ort in der Schule – Vorgaben dazu machen darf, welchen Zeitaufwand er für die einzelne Funktionsaufgabe als angemessen ansieht. Eine solche Vorgabe wiederum hat zur Folge, dass ein pflichtbewusster Lehrer grundsätzlich im Durchschnitt auch nur diese Zeit für die jeweilige Aufgabe aufwenden muss. Ist damit die Aufgabe nicht zu bewältigen, kann der Dienstherr durch organisatorische Maßnahmen Abhilfe schaffen, wie z.B. durch einen der unerwartet hohen zeitlichen Inanspruchnahme Rechnung tragenden zeitlichen Ausgleich. Nicht maßgeblich für die Beurteilung des erforderlichen Zeitaufwands ist die subjektive Einschätzung des jeweiligen Lehrers.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juli 2015 – 2 C 16.2014 –

  1. vom 25.03.2009, Nds. GVBl. S. 72[]
  2. stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.2004 – 2 C 61.03, BVerwGE 122, 65, 66 f.; und vom 30.08.2012 – 2 C 82.10, Buchholz 237.6 § 54 NdsLBG Nr. 3[]
  3. BVerwG, Urteile vom 28.01.2004 – 2 C 19.03, Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 2 S. 2; und vom 23.09.2004 – 2 C 61.03, BVerwGE 122, 65, 66[]
  4. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 – 2 C 23.10, BVerwGE 144, 93 Rn. 12 ff.[]
  5. vom 02.08.2004, Nds. GVBl. S. 303[]
  6. vom 14.05.2012, Nds. GVBl. S. 106[]
  7. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.01.1992 – 2 B 5.92, Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 1; und vom 21.09.2005 – 2 B 25.05 []
  8. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 – 2 C 61.03, BVerwGE 122, 65, 73; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 – 2 C 82.08, Buchholz § 240 § 6 BBesG Nr. 27 m.w.N.[]
  9. vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 – 2 C 61.03, BVerwGE 122, 65, 73[]