Hinausschieben des Ruhestandes

Nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze kann der Eintritt regelmäßig nicht mehr hinausgeschoben werden.

Hinausschieben des Ruhestandes

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in diesem Fall entschieden, dass es für eine einstweilige Anordnung, mit der die Antragsgegnerin vorläufig zum Hinausschieben des Ruhestandes verpflichtet würde, an einem materiellen Anspruch des Antragstellers fehlt.

Nachdem er mit Ablauf des 30. Juni 2011 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, kommt ein Hinausschieben nicht mehr in Betracht1. Dies ergibt sich schon aus der Begrifflichkeit des Hinausschiebens2, die ein noch bestehendes aktives Beamtenverhältnis voraussetzt.

Darüber hinaus würde es zu einer nicht zulässigen rückwirkenden Wiederbegründung des aktiven Beamtenverhältnisses kommen3. Schließlich beendet der Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 35 HmbBG) das Beamtenverhältnis (§ 21 Nr. 4 BeamtStG) und tritt kraft Gesetzes ein. Eines Verwaltungsaktes der Versetzung in den Ruhestand, der nachträglich rückwirkend aufgehoben werden könnte, bedarf es nicht.

Für die damit erforderliche erneute Begründung des Beamtenverhältnis ist eine Ernennung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) nötig. Für sie ist kein Raum. Denn die Antragsgegnerin hätte den Antragsteller, wenn sie ihn nach Erreichen der Altersgrenze berufen würde, sofort wieder zu entlassen (§ 23 Abs. 1 Nr. 5 BeamtStG). Die Reaktivierung von Beamten, die wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, ist, anders als bei Beamten, die einstweilig in Ruhestand oder wegen Dienstunfähigkeit in Ruhestand versetzt sind (§ 29, 30 Abs. 3 BeamtStG), nicht vorgesehen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde wird damit nicht das Recht des Antragsteller auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt. Der Antragsteller hatte vor seinem Eintritt in den Ruhestand am 30. Juni 2011 hinreichend Gelegenheit, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Dies hat er auch getan. Da er nach der Ablehnung seines Antrags mit Bescheid vom 26. April 2011 erst am 3. Juni 2011 gerichtlichen Rechtsschutz beantragt hat, unterfällt es seinem Verantwortungsbereich, wenn nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 eine Beschwerdeentscheidung zu seinen Gunsten wegen seines Eintritts in den Ruhestand nicht mehr möglich war. Es ist nicht erkennbar, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers durch das Verhalten der Antragsgegnerin oder eine verspätete erstinstanzliche Entscheidung verkürzt waren.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. August 2011 – 1 Bs 104/11

  1. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.09.1993, OVG Bs I 91/93, Beschl. v. 04.11.2002 – 8 Bs 269/02[]
  2. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.03.2008 – 5 ME 8/08[]
  3. OVG Magdeburg, Beschl. v. 14.03.2008 – 1 M 17/08[]