Ka­me­ra­den­dieb­stahl

Auch bei einem Zu­griff auf Ei­gen­tum oder Ver­mö­gen von Ka­me­ra­den oder Ka­me­ra­den­ge­mein­schaf­ten ist disziplinarrechtlich der ge­rin­ge Wert des Zu­griffs­ob­jekts mil­dernd zu be­rück­sich­ti­gen.

Ka­me­ra­den­dieb­stahl

Durch sein Verhalten – das Ansichnehmen eines mit „Uffz-Kasse“ beschrifteten Briefumschlags mit 15,- € Inhalt – hat der Soldat unächst vorsätzlich die Pflicht zum treuen Dienen aus § 7 SG verletzt.

§ 7 SG verpflichtet auch zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung. Diese Pflicht ist dadurch verletzt, dass der Soldat einen versuchten Diebstahl geringwertiger Sachen im Sinne von § 242 Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1, § 248a StGB begangen hat. Die versuchte Straftat stellt eine vollendete Dienstpflichtverletzung dar. Denn die Pflicht zur Loyalität zur Rechtsordnung untersagt die Begehung von Straftaten jeder Art und nicht nur die Begehung von vollendeten Straftaten, so dass schon der Versuch einer Straftat sämtliche Merkmale der Dienstpflichtverletzung verwirklicht.

Dass der Diebstahl trotz der Mitnahme des Geldes und seiner zumindest teilweisen Nutzung für die Zahlung einer eigenen Verbindlichkeit an der Tankstelle nicht vollendet ist, folgt daraus, dass es sich um eine Diebesfalle handelte. Wegnahme setzt den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams und damit ein Handeln gegen den Willen des Berechtigten voraus1. Bei einer Diebesfalle besteht aber Einverständnis des Berechtigten mit der Wegnahme, der diese wollen muss, um den Dieb zu überführen. Dass ein entsprechendes Einverständnis auch konkret vorgelegen hatte, hat der Zeuge Major Schr. in der Berufungshauptverhandlung auch bestätigt. Der Soldat hat hier in objektiver Hinsicht alles getan, was zur Vollendung des Deliktes nötig war und damit auch unmittelbar zur Tatbegehung angesetzt.

Der Vorsatz des Soldaten bezog sich sowohl auf die Wegnahme als auch auf die Fremdheit des Zugriffsobjekts.

Dass er nicht Eigentümer des Geldes war, wusste der Soldat. Selbst wenn er – wie von seinem Verteidiger vorgetragen – davon ausgegangen sein sollte, ebenso wie alle Nutzer von an das Büro des Oberstabsfeldwebels K. angrenzenden Büros während dessen Abwesenheit Mitgewahrsam an dem Umschlag gehabt zu haben, muss er dann auch von Mitgewahrsam aller anderen Gewahrsamsinhaber ausgegangen sein. Der Bruch fremden Mitgewahrsams reicht für die Wegnahmehandlung aus2. Dass die von ihm über die Mitnahme des Umschlages informierten Zeugen S. und Ko. Einverständnis mit der Mitnahme geäußert hätten, hat er nicht behauptet. Von einem Einverständnis sämtlicher weiterer Mitgewahrsamsinhaber ist ebenfalls nicht die Rede gewesen. Heimlichkeit, also Unkenntnis des Gewahrsamsinhabers, ist für die Wegnahme nicht erforderlich3. Mithin waren dem Soldaten alle tatsächlichen Umstände bekannt, aus denen sich die Wegnahme des fremden Geldes ergibt.

Der Soldat hat auch mit Zueignungsabsicht gehandelt. Denn wie ausgeführt geht der Senat davon aus, dass er die konkreten Geldscheine wie eigenes Geld für die Begleichung eigener Verbindlichkeiten nutzen wollte und allenfalls die Absicht hatte, an die Unteroffizierkasse einen gleich hohen Geldbetrag zurück zu erstatten. Damit richtete sich seine Absicht auf die dauernde Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seinem Eigentum an den konkreten Geldscheinen und die zumindest vorübergehende Überführung dieser konkreten Scheine in das Vermögen des Soldaten.

Die dauerhafte Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seinem Eigentum erfolgt, soweit sie nicht bereits durch den Erwerb von Miteigentum des Soldaten infolge der Vermischung nach § 948 Abs. 1 i.V.m. § 947 Abs. 1 BGB erfolgt ist, spätestens durch den gutgläubigen Erwerb des Gläubigers des Soldaten nach § 935 Abs. 2 BGB bei der Hingabe der Geldscheine als Zahlungsmittel. Dass der Eigentümer des Geldes mit der Verdrängung aus seiner Position einverstanden gewesen sein könnte, liegt trotz des Einsatzes des Geldes für die Diebesfalle fern. Damit die Diebesfalle ihren Zweck erfüllt, muss der Eigentümer des „Köders“ mit der Wegnahme einverstanden sein. Er ist aber nicht auch mit dem Verlust seines Eigentums einverstanden. Die Diebesfalle ist kein Schenkungsangebot an einen potentiellen Dieb. Dass ein solches Einverständnis gerade im konkreten Fall nicht bestand, hat der Zeuge Schr. deutlich gemacht. Nach seinen Angaben hat er nur das Risiko in Kauf genommen, dass er die Geldscheine nicht zurückerhalten würde. Damit ist aber kein Einverständnis mit dem Verlust verbunden.

Die Absicht, die Geldsumme später zurück zu erstatten, steht der Zueignungsabsicht ebenfalls nicht entgegen. Denn Zueignungsobjekt des Diebstahls ist die Sache selbst, d.h. der konkrete Geldschein, oder – aber nur subsidiär – der in der Sache verkörperte Wert, d.h. der Nennwert des Geldscheines4.

In dem angestrebten Einsatz der Geldscheine als Zahlungsmittel zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten liegt das Aneignungselement der Zueignungsabsicht. Bei einem unbefugten Geldwechseln mag man von einer mutmaßlichen Einwilligung des Eigentümers ausgehen dürfen5. So liegt der Fall bei einem unbefugten Darlehen aber nicht. Es liegt auf der Hand, dass – gerade bei einem mit der Rückzahlung zögerlichen Schuldner wie dem Soldaten – sich jeder Eigentümer die Entscheidung über die Auszahlung einer bestimmten Darlehenssumme und die Rückzahlungskonditionen vorbehalten wird und nicht ungefragt mit einer eigenmächtigen Darlehensnahme einverstanden ist. Daher nimmt der Senat auch nicht an, dass der Soldat irrig von einem mutmaßlichen Einverständnis des Berechtigten ausgegangen sein könnte.

Durch das Begehen einer Straftat im Dienst und in dienstlichen Räumen hat der Soldat auch vorsätzlich seine Pflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt.

Er hat schließlich ebenfalls vorsätzlich die Kameradschaftspflicht des § 12 Satz 2 SG verletzt.

Hierfür kommt es entgegen der Einschätzung des Truppendienstgerichts nicht darauf an, in wessen Eigentum das für die Diebesfalle genutzte Geld zum Zeitpunkt des Zugriffes stand. Da es sich wegen der Diebesfalle ohnehin im strafrechtlichen Sinne nur um eine Versuchstat handelt, kommt es auf die seinen Vorsatz begründende Vorstellung des Soldaten zum Zeitpunkt des Zugriffes an. Es kann hierbei zudem dahinstehen, welche Vorstellung der Soldat in dem Moment, in dem er den Briefumschlag an sich nahm, zu der Frage hatte, wer aktuell Eigentümer des in dem Umschlag befindlichen Geldes gewesen war. Denn jedenfalls musste er der Aufschrift auf dem Umschlag entnehmen, dass das Geld als Spende für die Unteroffizierkasse in das Eigentum der Kameradengemeinschaft überführt werden sollte und es allenfalls noch der Annahme des Übereignungsangebotes des unbekannten Spenders durch den Kassenverwalter für den Eigentumserwerb der Kameradengemeinschaft bedurfte. Wer unter diesen Umständen auf die Spende zugreift, vereitelt damit das Recht der Kameradengemeinschaft, das Übereignungsangebot des Spenders anzunehmen und Eigentum zu erwerben. Auch darin liegt eine wirtschaftlich bedeutsame Schädigung der Kameradengemeinschaft.

Dass ein solches Recht hier wegen der Einrichtung der Diebesfalle tatsächlich gar nicht bestand, ändert nichts an der Verletzung der Kameradschaftspflicht. Denn der Senat ist überzeugt, dass der Soldat wegen der Aufschrift auf dem Umschlag und seiner Unkenntnis der Diebesfalle von einer Spende für die Kameradenkasse ausgegangen ist und deshalb auch nach laienhaftem Verständnis wusste, dass die Gemeinschaft jederzeit das Eigentum an dieser Spende erwerben durfte. Dass es sich insoweit – nach strafrechtlichen Begriffen – um einen untauglichen Versuch einer Schädigung der Kameradengemeinschaft handelte, ist unerheblich, weil für die disziplinarrechtliche Würdigung der Versuch ebenso eine Pflichtverletzung darstellt wie die Vollendung6.

Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten („Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr“7). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.

Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegen die Pflichtverletzungen nicht leicht.

Der dienstliche wie außerdienstliche Zugriff auf Eigentum und Vermögen von Kameraden oder Kameradengemeinschaften („Griff in Kameradenkasse“) stellt nach ständiger Rechtsprechung8 ein so schwerwiegendes Dienstvergehen dar, dass grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung – gegebenenfalls bis in einen Mannschaftsdienstgrad – Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist. Ein Eigentums- oder Vermögensdelikt zum Nachteil von Kameraden lässt nicht nur negative Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zu und berührt die Möglichkeit seiner dienstlichen Verwendungen, sondern ist auch stets geeignet, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden, sowie die Kameradschaft und den militärischen Zusammenhalt, auf dem die Bundeswehr nach § 12 Satz 1 SG beruht, zu untergraben. Ein solches Verhalten löst häufig, wie hier, neben Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten auch solche der Strafverfolgungsorgane aus. All dies führt regelmäßig zu gegenseitigen Verdächtigungen und Anschuldigungen und kann damit ein Klima der Unruhe und des Misstrauens schaffen, das dem Dienstbetrieb höchst abträglich ist. Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht gemäß § 12 Satz 1 SG wesentlich auf Kameradschaft. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erfordert im Frieden und in noch höherem Maße im Einsatzfalle gegenseitiges Vertrauen sowie das Bewusstsein, sich jederzeit aufeinander verlassen zu können. Ein Vorgesetzter, der die Rechte seiner Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und kann damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe beeinträchtigen9. Ist der Diebstahl wegen der Einrichtung einer Diebesfalle nur versucht, gilt nichts anderes.

Gewicht verleiht dem Dienstvergehen nicht zuletzt die Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung ist in der Regel schon deshalb von erheblicher Bedeutung. Der besondere Unrechtsgehalt des Dienstvergehens ergibt sich auch daraus, dass der frühere Soldat gegen seine Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung, vor allem der Beachtung der Strafgesetze, verstoßen und kriminelles Unrecht begangen hat, auch wenn es hier nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung gekommen ist.

Auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) wiegt schwer. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere – wie hier – ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war10. Dies war hier der Fall.

Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Oberleutnant in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus11.

Die nachteiligen Auswirkungen des Dienstvergehens fallen nicht schwer ins Gewicht.

Zwar musste der Soldat wegen des in Rede stehenden Vorfalles an eine andere Dienststelle kommandiert werden. Allerdings ist er dort seinen besonderen Fähigkeiten entsprechend eingesetzt und leistet erfolgreich auf einem schwierigen Posten Dienst, während seine Leistungen auf dem bisherigen Dienstposten als deutlich schlechter beschrieben wurden. Damit hat sich die Wegkommandierung für den Dienstherrn im Ergebnis nicht nachteilig ausgewirkt.

Der in Rede stehende Vorfall mag zwar zu Aversionen gegenüber dem Soldaten im Kameradenkreis geführt haben. Da diese aber nach den Ausführungen des Zeugen St. zumindest auch darauf zurückzuführen sind, dass der Soldat trotz der Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO nach wie vor als Dieb der Unteroffizierkasse verdächtigt wird, berücksichtigt der Senat diesen Umstand nicht zu seinen Lasten. Denn im Hinblick auf diesen Vorfall greift die Unschuldsvermutung. Einem Unschuldigen kann nicht vorgeworfen werden, dass er zu Unrecht weiterer Straftaten verdächtigt wird.

Es kann dahinstehen, ob in der Presse in einer Kurznotiz über das eingestellte Strafverfahren gegen den Soldaten wegen des Diebstahls von 20 € berichtet worden sein sollte. Dass diese Notiz geeignet gewesen wäre, in einer breiteren Öffentlichkeit das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Angehörigen der Streitkräfte zu beeinträchtigen, kann der Senat nicht feststellen.

Die Beweggründe des Soldaten sprechen gegen ihn, weil er aus finanziellem Eigennutz gehandelt hat, um einen „Liquiditätsengpass“ zu überbrücken.

Das Maß der Schuld des Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat.

Der Soldat war nicht im Sinne des § 21 StGB vermindert schuldfähig. Da er nach seinen in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich bestätigten Angaben seit 2008 nicht mehr spielt und die Therapie seiner Spielsucht allein noch durch den gelegentlichen Besuch einer Selbsthilfegruppe erfolgt, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass er zum Tatzeitpunkt in seiner Steuerungsfähigkeit durch den Drang, Geld zur Finanzierung eines zwanghaften Spielverhaltens zu bekommen, beeinträchtigt gewesen sein könnte.

Der Soldat kann sich auch nicht auf einen entsprechend § 17 Satz 2 StGB die Maßnahme potenziell mildernden Verbotsirrtum berufen. Denn wie oben ausgeführt glaubt der Senat dem Soldaten nicht, dass er sich über das Unrecht seines Tuns nicht im Klaren gewesen sein könnte, auch wenn er sein Handeln selbst nicht unter den Straftatbestand des Diebstahls subsumiert haben sollte.

Der Soldat kann sich nicht auf den Milderungsgrund des Handelns in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die nicht anders zu beheben war, berufen. Nach den Angaben des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung hatte er zum Tatzeitpunkt nach Abzug seiner Belastungen durch Unterhaltsverpflichtungen und die Abzahlung von Krediten für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes Mittel zur Verfügung, die deutlich oberhalb der Leistungen der Grundsicherung lagen. Damit befand er sich nicht in einer wirtschaftlichen Notlage, die die Befriedigung existenzieller Bedürfnisse in Frage stellt. Zudem ist auch nicht feststellbar, dass seine finanzielle Situation, die nach seinen eigenen Angaben durch die Aufnahme eines Darlehens für einen Freund und den Versuch, die Verbindlichkeiten durch Spielgewinne zu begleichen, verschlechtert wurde, unverschuldet ist.

Es handelt sich auch nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten. Eine Augenblickstat liegt vor, wenn der Entschluss zum Tun oder Unterlassen nicht geplant oder wohl überlegt, sondern spontan und aus den Umständen eines Augenblickszustandes zustande gekommen ist12. Von Spontaneität, Kopflosigkeit oder Unüberlegtheit ist nicht mehr zu sprechen, wenn das Dienstvergehen sich als mehraktiges Verhalten darstellt, das immer wieder neue, wenn auch kurze Überlegungen erfordert13. Um ein mehraktiges Geschehen – und damit eben keine Augenblickstat – handelt es sich aber schon nach den Angaben des Soldaten, weil er hiernach den Umschlag an sich nahm, den Zeugen S. und Ko. die Mitnahme zu Sicherstellungszwecken mitteilte, in sein Dienstzimmer ging, den Umschlag öffnete, den Geldbetrag entnahm und in seine Hosentasche steckte.

Von einer freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens14 geht der Senat nicht aus. Freiwillig ist die Offenbarung eines Fehlverhaltens oder die Wiedergutmachung eines Schadens aber nur, wenn sie ohne äußeren oder inneren zwingenden Anlass erfolgt und wenn das Verhalten des Soldaten erkennbar von Einsicht oder Reue bestimmt ist, so dass deswegen das an sich zerstörte Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit und Treuebereitschaft des Soldaten wiederhergestellt werden kann (objektiv nachträgliche Prognose). Hier hat der Soldat die 20 € zwar noch am Tag des Zugriffes zurückgezahlt. Er hat dies aber erst getan, als ihm klar war, in eine Diebesfalle geraten zu sein. Damit fehlt die Freiwilligkeit.

Vorliegend greift des Weiteren nicht der Milderungsgrund eines Mitverschuldens von Vorgesetzten in Form einer mangelhaften Dienstaufsicht ein.

Dieser Milderungsgrund steht einem Soldaten nur dann zur Seite, wenn er der Dienstaufsicht bedarf, z.B. in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich macht15. Der Soldat bedurfte nicht des hilfreichen Einschreitens der Dienstaufsicht um zu erkennen, dass er fremdes Geld nicht als eigenmächtiges Darlehen zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten an sich nehmen darf.

Die Dienstaufsicht hat die Tat auch nicht deshalb mit zu verantworten, weil sie durch die Diebesfalle eine Ursache für die Tatbegehung gesetzt und damit zur Tatbegehung provoziert hat. Es verstößt weder gegen rechtsstaatliche Grundsätze noch gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, aus konkretem Anlass Bedienstete mit Hilfe einer präparierten Diebesfalle auf ihre Redlichkeit zu überprüfen16. Vielmehr ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Vorgesetzte bei der Abwägung der Fürsorgepflichten für geschädigte oder unschuldig unter Verdacht geratene Bedienstete mit der Fürsorgepflicht zugunsten eines in die Falle tappenden Diebes ersterer klar den Vorrang einräumen.

Dennoch berücksichtigt der Senat bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme, dass durch eine bewusste Entscheidung Vorgesetzter hier eine besondere Versuchungssituation gerade für den Soldaten geschaffen wurde. Wie der Zeuge Oberstleutnant St. in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt hat, war ihm und dem Oberstleutnant M. noch vor der Entscheidung über die Einrichtung der Diebesfalle bekannt geworden, dass der Soldat erhebliche finanzielle Schwierigkeiten hat, wegen der Aufnahme zahlreicher Darlehen bei Kameraden und der nur sehr zögerlichen Rückzahlungspraxis in seiner alten Einheit untragbar geworden und deshalb wegversetzt worden und außerdem wegen seiner Spielsucht in Behandlung gewesen war. Damit war den über die Diebesfalle entscheidenden Vorgesetzten bewusst, dass durch die besondere Situation des Soldaten die Diebesfalle für ihn eine stärkere Versuchung begründete als für Kameraden, die in wirtschaftlich geordneteren Verhältnissen lebten.

Der Senat berücksichtigt diesen Umstand maßnahmemildernd, weil dadurch die Hemmschwelle zum Zugriff herabgesetzt ist, sodass es geringerer krimineller Energie zu ihrer Überwindung bedarf. Diesem geringeren Maß an krimineller Energie kann ausreichend auch noch mit einer weniger stark eingreifenden pflichtenmahnenden Maßnahme begegnet werden.

Auch bei einem Zugriff auf Eigentum oder Vermögen von Kameraden oder Kameradengemeinschaften ist der geringe Wert des Zugriffsobjekts mildernd zu berücksichtigen.

Soweit ein Zugriff auf Vermögen des Dienstherrn in Rede steht, kann von einer an sich verwirkten (Höchst-)Maßnahme abgesehen werden, wenn der Vermögenswert der in Rede stehenden Sache gering ist und durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt sind17. Die „Bagatellgrenze“ liegt bei ca. 50 €18.

Der Milderungsgrund des Zugriffs auf geringwertige Objekte ist auch außerhalb der Zugriffsdelikte im engeren Sinne des Zugriffs auf dienstlich anvertraute Geldsummen oder Gegenstände zu berücksichtigen.

Denn hinter diesem Milderungsgrund steht die Erwägung, dass bei geringwertigen Dingen die Hemmschwelle zum Zugriff herabgesetzt ist, so dass nur geringere kriminelle Energie aufgewandt werden muss, um sie zu überwinden, und mit der Tat daher auch ein geringeres Unrechtsbewusstsein einhergeht. Da eine solche Tat geringere Charaktermängel offenbart, verlangt sie auch nach einer weniger weitgehenden Maßnahme zur Erreichung des pflichtenmahnenden Zwecks der Sanktion. In diesem Punkt gibt es keinen Unterschied zwischen Zugriffsdelikten zulasten des Dienstherrn und Zugriffen auf Kameradeneigentum oder -vermögen. Dass ein geschädigter Kamerad oder eine geschädigte Kameradengemeinschaft einen Zugriff auf geringwertige Güter wirtschaftlich deutlicher fühlt als die Bundesrepublik Deutschland ist schon deshalb nicht ausschlaggebend, weil das Disziplinarrecht nicht der Wiedergutmachung des Geschädigten dient oder Genugtuungsfunktion hat. Hinzu kommt noch, dass eine Schädigung des Dienstherrn sehr häufig ohnehin zusätzlich eine Schädigung der Kameradengemeinschaft ist. Denn die dem Dienstherrn entzogenen Gelder oder Gegenstände sollen in der Regel von Kameraden genutzt werden bzw. ihnen zugute kommen.

Dass es bei Kameradendiebstählen häufig um geringwertige Güter geht, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die unter general- wie spezialpräventiven Gesichtspunkten angemessene Sanktionierung ist nämlich durch die Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes nicht gefährdet. Denn dem die Schwere dieser Pflichtverletzung kennzeichnenden Umstand – dass nämlich das für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte wesentliche Element des Vertrauens der Kameraden untereinander beeinträchtigt ist – wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass mit der Dienstgradherabsetzung die zweitschärfste Maßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist. Soweit ein mehrfacher Zugriff auf geringwertige Güter in Rede steht, stellt die Wiederholung ein bei der Maßnahmebemessung ebenfalls zu berücksichtigendes erschwerendes Element dar, das im Ergebnis die Verhängung einer milderen Maßnahme verhindern kann.

Im Hinblick auf die Zumessungskriterien „Persönlichkeit“ und „bisherige Führung“ sprechen die dienstlichen Leistungen des Soldaten auf seinem Dienstposten als Leiter des Lagezentrums beim …regiment … in S. nachdrücklich für den Soldaten. Sein früherer Disziplinarvorgesetzter hat als Leumundszeuge in der Berufungshauptverhandlung die Einschätzungen der von ihm verfassten Sonderbeurteilung bestätigt und entsprechende Leistungen auch in der Folgezeit angegeben. Seine noch im Oktober 2012 abgegebene Empfehlung an seinen Nachfolger, den Soldaten wegen dessen Spitzenleistungen auf diesem Dienstposten zu behalten, bestätigt die seit der Wegkommandierung vom Bataillon … in F. zu konstatierende, deutliche und nachhaltige Leistungssteigerung. Von einer Nachbewährung im engeren Sinne geht der Senat gleichwohl nicht aus, weil sich der Soldat in der Folgezeit während der laufenden Ermittlungen nicht vollständig tadelfrei geführt hat. Denn er hat durch den mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Strafbefehl geahndeten Tankbetrug Anlass für Ermittlungen in einem weiteren Disziplinarverfahren gesetzt.

Der Senat glaubt dem Soldaten auch, dass er durch das Verfahren gelernt und seine Einsicht in das Unrecht seiner Tat vertieft hat.

Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts das verhängte Beförderungsverbot erforderlich und wegen seiner faktischen Verlängerung durch die Dauer des Berufungsverfahrens noch ausreichend.

Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung19 von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als „Ausgangspunkt der Zumessungserwägung“.

Beim vorsätzlichen Zugriff auf Eigentum oder Vermögen von Kameraden oder Kameradengemeinschaften – „Griff in die Kameradenkasse“ – ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich – und so auch hier – eine Dienstgradherabsetzung20.

Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich angesichts der be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach „oben“ bzw. nach „unten“ zu modifizieren. Für die „Eigenart und Schwere des Dienstvergehens“ kann z.B. von Bedeutung sein, ob der Soldat eine herausgehobene Dienststellung hatte, einmalig oder wiederholt oder in einem besonders wichtigen Pflichtenbereich versagt hat. Bei den Auswirkungen des Fehlverhaltens sind die konkreten Folgen für den Dienstbetrieb sowie schädliche Weiterungen für das Außenbild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Zumessungskriteriums „Maß der Schuld“ hat der Senat neben der Schuldform und der Schuldfähigkeit das Vorliegen von Erschwerungs- und Milderungsgründen in den Tatumständen in Betracht zu ziehen.

Hiernach rechtfertigt es die Kumulation des nur einmaligen Zugriffs auf ein geringwertiges Objekt und das Handeln in einer besonderen, vom Dienstherrn bewusst geschaffenen Versuchungssituation, für die gerade dieser Soldat besonders empfänglich war, die Annahme eines insgesamt minderschweren Falles und die Modifikation der Maßnahmeart nach unten. Die Verhängung eines Beförderungsverbotes war damit geboten, aber auch ausreichend.

Dieses war seiner Länge nach allerdings nicht am unteren Rand des nach § 60 Abs. 2 WDO Zulässigen zu bemessen. Die für den Soldaten sprechenden guten Leistungen und die sehr deutliche Leistungssteigerung auf seinem aktuellen Dienstposten sprechen zwar gegen das Erfordernis, den Bemessungsrahmen nach oben hin voll auszuschöpfen. Jedoch ist insbesondere auch der im Hinblick auf § 10 Abs. 1 SG erschwerend ins Gewicht fallenden, herausgehobenen Vorgesetztenstellung des Soldaten als Offizier und den gegen den Soldaten sprechenden eigennützigen Beweggründen seiner Pflichtverletzung Rechnung zu tragen, so dass ein Beförderungsverbot über deutlich mehr als die Hälfte der zulässigen Höchstdauer geboten ist.

Allerdings ist bei der Bemessung auch zu berücksichtigen, dass die Dauer des Berufungsverfahrens nicht nur durch die mit ihm verbundenen psychischen Belastungen bereits pflichtenmahnende Wirkung hat, sondern dass sich die durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft eingelegte Berufung bereits als faktisches Beförderungsverbot ausgewirkt hat. Da das vom Truppendienstgericht bereits verhängte Beförderungsverbot erst mit der Rechtskraft seiner Entscheidung anläuft und somit durch eine bestätigende Entscheidung des Senats insgesamt ein Beförderungsverbot von 32 Monaten tatsächlich bestanden haben wird, ist die damit erreichte Sanktion als Pflichtenmahnung unter spezial- wie generalpräventiven Gesichtspunkten ausreichend.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 WD 29.11

  1. Fischer, Strafgesetzbuch, 59. Aufl., § 242 Rn. 16 und 23 m.w.N. zur Rspr.[]
  2. vgl. Fischer, a.a.O., § 242 Rn. 16a[]
  3. vgl. Fischer, a.a.O., § 242 Rn. 16[]
  4. Fischer, a.a.O., § 242 Rn. 35 m.w.N.[]
  5. vgl. Fischer, a.a.O., § 242 Rn. 44[]
  6. vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2009 – 2 WD 16.08, m.w.N.[]
  7. vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.06.2008 – 2 WD 11.07, Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.[]
  8. vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.2008 – 2 WD 18.07 – m.w.N., vom 10.09.2009 – 2 WD 28.08, Rn. 18 und vom 08.03.2011 – 2 WD 15.09[]
  9. vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2007 – 2 WD 4.06, Rn. 46 m.w.N.[]
  10. stRspr, z.B. Urteile vom 13.01.2011 – 2 WD 20.09, m.w.N. und vom 04.05.2011 – 2 WD 2.10[]
  11. vgl. BVerwG, Urteile vom 25.06.2009 – 2 WD 7.08 – m.w.N., vom 13.01.2011 – 2 WD 20.09 ; und vom 04.05.2011 – 2 WD 2.10[]
  12. BVerwG, Urteile vom 19.09.2001 – 2 WD 9.01; und vom 30.03.2011 – 2 WD 5.10 []
  13. vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2010 – 2 WD 5.09[]
  14. vgl. zu diesem Milderungsgrund Urteil vom 09.03.1995 – 2 WD 1.95, BVerwGE 103, 217, 218 m.w.N.[]
  15. vgl. z.B. Urteile vom 13.03.2003 – 1 WD 4.03, Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 2 und vom 13.01.2011 – 2 WD 20.09[]
  16. vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1991 – 1 D 19.91[]
  17. vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2008 – 2 WD 5.07, Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 3[]
  18. BVerwG, Urteil vom 16.03.2011 – 2 WD 40.09, m.w.N.[]
  19. vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.2010 – 2 WD 9.09[]
  20. vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.2008 – 2 WD 18.07, vom 10.09.2009 – 2 WD 28.08, Rn. 41 und vom 08.03.2011 – 2 WD 15.09[]