Polizeibeamte mit Aufmerksamkeitsdefizit

Eine Erkrankung an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) steht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht immer entgegen.

Polizeibeamte mit Aufmerksamkeitsdefizit

In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall bewarb sich der 1993 geborene Kläger 2014 für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei im Land Berlin. Diese lehnte seine Bewerbung unter Berufung auf dessen Erkrankung an ADHS ab. Der Bewerber könne daher Aufgaben und Tätigkeiten nicht ausführen, die besondere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit und die Merkfähigkeit stellten. Auch sei er komplexen Arbeitsvorgängen nicht gewachsen, die mit einem Drei-Schicht-Betrieb und mit Zeitdruck verbunden seien. An Polizisten seien zudem wegen deren Befugnis, Waffen zu tragen, besondere Anforderungen an die gesundheitliche Eignung zu stellen. Der Bewerber berief sich demgegenüber darauf, dass die Erkrankung lediglich bis zu seinem 19. Lebensjahr medikamentös behandelt worden sei; seitdem hätten sich keine Symptome mehr gezeigt.

Das Verwaltungsgericht Berlin stellte nach Einholung eines Sachverständigengutachtes fest, dass die Nichteinstellung des Bewerbers rechtswidrig war:

Er sei, so das Verwaltungsgericht, nach den Feststellungen des Gutachters aktuell nicht dienstunfähig; die Krankheit habe zwar im Kindes- und Jugendalter vorgelegen, er weise jedoch keine Symptomatik einer ADHS im Erwachsenenalter mehr auf. Neuropsychologische Tests bescheinigten dem Bewerber in allen Bereichen normgerechte oder sogar überdurchschnittliche Ergebnisse und gerade keinerlei für ADHS typische neuropsychologische Defizite. In seinem Fall sei auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen werde. Auch wenn ein erneuter Ausbruch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, sei dies mit Blick auf seinen aktuellen Gesundheitszustand unwahrscheinlich.

Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften gewähren allerdings einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. Die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Widerruf (vgl. § 6 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes – Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst – Pol-LVO) steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der innerhalb des ihm durch die verfassungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Vorschriften gesetzten Rahmens sowohl den Bedarf an Beamten als auch die aus seiner Sicht maßgeblichen Eignungs, Befähigungs- und Leistungskriterien (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) bestimmen kann. Bei der geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr immer auch eine – gerichtlich voll überprüfbare1 – Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (§ 5 Nr. 4 Pol-LVO). Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Sofern der Vorbereitungsdienst – wie vorliegend – nicht als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG zu qualifizieren ist, muss sich die gesundheitliche Eignung sowohl an den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes als auch an denen des auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes messen lassen2. Die vom Dienstherrn getroffenen Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze3. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine gegenwärtig vorhandene gesundheitliche Eignung wegen künftiger Entwicklungen nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werde4 oder er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen werde5. Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit – etwa aufgrund eines chronischen Leidens – gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn an die Dienstausübung stellen.

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Dieser Maßstab für die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern gilt auch für Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst. Entgegen der Auffassung des Polizeipräsidenten gibt es keinen Anlass, im Falle von Beamtenbewerbern für den Polizeivollzugsdienst einen anderen Wahrscheinlichkeitsmaßstab als bei anderen Beamtenbewerbern anzulegen und weiterhin bloße Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers für eine Ablehnung der Einstellung ausreichen zu lassen6. Zwar erscheint es nach den oben dargelegten Voraussetzungen sachgerecht, wenn der Dienstherr im Einklang mit der Wertung des Gesetzgebers in § 105 Abs. 1 LBG für den Polizeivollzugsdienst besondere körperliche Anforderungen aufstellt. Daraus folgt sodann, dass der Polizeidienstbewerber seine individuelle körperliche Leistungsfähigkeit an einem strengeren Maßstab messen lassen muss als der Beamtenbewerber für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Hinsichtlich der auf medizinischer Tatsachenbasis zu beantwortenden Frage, ob die Leistungsfähigkeit des einzelnen Bewerbers diesen höheren Anforderungen genügt, kann jedoch nichts anderes gelten als für andere Beamtenbewerber. Das Bundesverwaltungsgericht entwickelte den oben beschriebenen Maßstab als verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Art. 33 Abs. 2 und den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeits- und des Alimentationsprinzips. Seine Ausführungen beziehen sich nicht nur auf die Bewerbung für das – dort streitgegenständliche – Lehramt bzw. den allgemeinen Verwaltungsdienst, sondern allgemein auf Beamtenbewerber und nehmen die Anforderungen der jeweiligen Laufbahn – und damit gerade auch Laufbahnen mit anderen körperlichen Anforderungen wie den Polizeivollzugsdienst – in den Blick7.

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Der hohe Stellenwert der von Polizeivollzugsbeamten zu erledigenden Aufgaben im Bereich der Gefahrenabwehr gebietet ebenso wenig eine abweichende Beurteilung wie der Umstand, dass Polizeivollzugsbeamte aufgrund ihrer Waffenträgereigenschaft ein erhebliches Gefährdungspotential aufweisen. Da die Voraussetzungen für eine Polizeidienstunfähigkeit bei Bestandsbeamten unverändert gelten (§ 105 LBG), kommt ein Einsatz leistungsgeminderter Beamter bei Nichterfüllung der körperlichen Anforderungen nicht in Betracht, so dass Auswirkungen auf die Qualität der Gefahrenabwehr nicht zu befürchten sind. Zudem müssten die widerstreitenden Rechtsgüter zu einem verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden. Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit böte sich bei chronischen Erkrankungen mit ungewissem Verlauf statt der Ablehnung der Einstellung des Polizeidienstbewerbers eine regelmäßige amtsärztliche Vorstellung als das mildere Mittel an.

Nach dem somit anzulegenden Maßstab ist nach dem Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung der Bewerber weder aktuell polizeidienstunfähig. noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Bewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden oder er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen würde. Der Polizeipräsident ist daher fehlerhaft von der fehlenden gesundheitlichen Eignung des Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst ausgegangen.

Der Bewerber ist zunächst aktuell nicht polizeidienstunfähig. Dies steht zur Überzeugung der Verwaltungsgericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest.

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In Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Befunden und Unterlagen, dem Ergebnis seiner eigenen ausführlichen Untersuchung sowie dem neuropsychologischen Zusatzgutachten legen die Gutachter in ihren Gutachten nachvollziehbar und überzeugend dar, dass der Bewerber aktuell polizeidienstfähig sei.

Die Gutachter führen aus, dass bei dem Bewerber keine HKS, im Speziellen keine ADHS im Erwachsenenalter vorliege. Es könne mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Diagnosestellung durch fachlich fundierte Mediziner und der den Gutachtern vorliegenden Dokumente zwar davon ausgegangen werden, dass beim Bewerber eine ADHS bzw. HKS nach ICD10: F90.x im Kindes- und Jugendalter vorgelegen habe. Im Rahmen psychischer Erkrankungen könne nicht wie bei rein körperlichen Erkrankungen von einer „Heilung“ gesprochen werden. Die Krankheit des Bewerbers weise jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine (zumindest erkennbare) Symptomatik auf, sie sei aufgrund einer prozesshaften positiven Entwicklung des Bewerbers aktuell remittiert. Eine solche Remission sei den statistischen Zahlen nach nicht die Regel, sei aber möglich und im Falle des Bewerbers auch eingetreten. Die Gutachter legen dabei zur Diagnose die international anerkannten und verwandten Wender-Utah-Kriterien für die Diagnose einer ADHS im Erwachsenenalter an. Diese beschreiben sieben Kriterien (Aufmerksamkeitsstörung, motorische Hyperaktivität oder innere Unruhe, Affektlabilität, desorganisiertes Verhalten, verminderte Affektkontrolle, Impulsivität und emotionale Überreagibilität), von denen für die Diagnose einer ADHS zumindest vier, davon die ersten beiden obligatorisch, erfüllt sein müssen. In nachvollziehbarer Weise kommen die Gutachter zum Ergebnis, dass der Bewerber zum maßgebenden Zeitpunkt keines der sieben Kriterien erfüllte. Auch konnten die Gutachter beim Bewerber keine weitere psychische oder psychiatrische Auffälligkeit von krankheitsrelevantem Wert feststellen. Der Polizeipräsident ist dieser Einschätzung des aktuellen Gesundheitszustandes des Bewerbers in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.

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Maßgeblich stellen die Gutachter auf die neuropsychologischen Tests ab, die dem Bewerber in allen Bereichen normgerechte oder sogar überdurchschnittliche Ergebnisse bescheinigten, hingegen keinerlei für ADHS typische neuropsychologische Defizite erkennen ließen. Es ist zur Überzeugung der Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden, dass die Gutachter die Ergebnisse, die der Bewerber in den zahlreichen neuropsychologischen Tests erzielte, als verlässlich in dem Sinne bewertet haben, dass sich zwar Hinweise auf mögliche Dissimulationstendenzen des Bewerbers fanden, diese jedoch der Untersuchungssituation geschuldet waren. Zwar kommt der neuropsychologische Zusatzgutachter zu dem Ergebnis, dass Dissimulationstendenzen festzustellen waren. Die Gutachter halten in der Bewertung des Zusatzgutachtens jedoch fest, dass die Hinweise auf die Dissimulation geringgradig und nur partiell waren. Dem Bewerber sei keine prinzipielle Bagatellisierung unattraktiver Psychopathologien nachzuweisen. Er habe sich vielmehr um eine Darstellung der eigenen Person ausgerichtet an den Erwartungen an einen angehenden Polizisten bemüht; die Dissimulationstendenzen seien damit insbesondere kein Symptom einer ADHS oder eines HKS.

Die Gutachter kommen auf dieser Grundlage zu dem Schluss, dass das kognitive Leistungsprofil des Bewerbers ihn für den Polizeivollzugsdienst besonders geeignet erscheinen lasse. Dabei nehmen die Gutachter – anders als vom Polizeipräsidenten vorgetragen – durchaus die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes in den Blick, stellen diese im Gutachten zutreffend und ausführlich dar und messen die Leistungsfähigkeit des Bewerbers an diesen Anforderungen. Es ist daher nachvollziehbar und für das Verwaltungsgericht überzeugend, wenn die Gutachter im Hinblick auf die vollständige Remission der Erkrankung zu dem Schluss gelangen, dass auch unter Einbeziehung der Ergebnisse des Bewerbers im Rahmen des polizeilichen Einstellungsverfahrens der Bewerber als zum jetzigen Zeitpunkt „nahezu gesund“ zu bezeichnen und er infolgedessen zum jetzigen Zeitpunkt uneingeschränkt polizeidienstfähig in dem im Beweisbeschluss beschriebenen Sinne sei.

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Ebenso liegen nach Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchtende negative Prognose des künftigen Gesundheitszustands des Bewerbers vor. Auch insoweit folgt das Verwaltungsgericht dem fundierten, auf der Grundlage der ihm vorliegenden Befunde und weiterer Unterlagen, eigener Untersuchung des Bewerbers und umfangreicher neuropsychologischer Tests erarbeiteten und schlüssigen Gutachten des Sachverständigen.

Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis zu treffen8. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offen legen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn und das Gericht in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten9. Das Sachverständigengutachten genügt diesen Anforderungen.

Die Gutachter stellen überzeugend und schlüssig dar, dass nur eine geringe Wahrscheinlichkeit der vorzeitigen Dienstunfähigkeit aufgrund der (im Kindes- und Jugendalter bestehenden) ADHS des Bewerbers bestehe. Wie bei nahezu allen psychischen oder psychiatrischen Erkrankungen sei unter bestimmten Stressfaktoren ein erneutes Auftreten von Symptomen in der Zukunft, selbst bei aktueller Remission, möglich. Die Gutachter gingen zwar im Lichte aller vorliegenden Unterlagen sowie nach Exploration des Bewerbers und kritischer Würdigung der Anknüpfungstatsachen davon aus, dass ein erneuter Ausbruch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei, der aktuelle Gesundheitszustand des Bewerbers es jedoch unwahrscheinlich mache.

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Konsequent kommen die Gutachter daher zum Ergebnis, dass im Falle des Bewerbers (Remission der ADHS im Erwachsenenalter) nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Bewerber über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren dauerhaft dienstunfähig erkranken oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt werde. Es gebe zwar keine Studien, die sich zu einer Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens einer ADHS nach erfolgter Remission äußere. Den Gutachtern sei daher nur eine grundsätzliche, aber gut zu begründende Risikoabschätzung möglich. Hinsichtlich der bekannten Komorbiditäten, die beim Bewerber nicht vorlägen oder vorgelegen hätten, sei die Auftretenswahrscheinlichkeit zu unabhängig von der zu Grunde liegenden ADHS im Kindes- und Jugendalter, als dass sie in eine Prognose der Dienstfähigkeit einbezogen werden müssten. Insgesamt schätzen die Gutachter im Lichte aller ihnen vorliegenden Unterlagen und Befunde die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines der oben beschriebenen Fälle mit unter zehn Prozent ein.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 6. Juni 2016 – VG 26 K 29.15

  1. vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – BVerwG 2 C 12.11[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 – BVerwG 2 C 48/78[]
  3. vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, a.a.O., Rn. 12 ff.[]
  4. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 , a.a.O., Rn. 16[]
  5. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 – BVerwG 2 C 16/12[]
  6. vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 21.03.2013 – VG 7 K 117.13[]
  7. vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, a.a.O., Rn. 12 ff.[]
  8. vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013, a.a.O., Rn.20[]
  9. vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, a.a.O., Rn. 22 f.; und vom 30.10.2013, a.a.O., Rn. 31[]