„Andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB müssen nach Ziel und Inhalt der Entwicklung der überplanten Fläche dienen.
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Dies gilt entsprechend für die Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans gemäß § 13a Abs. 4 BauGB in der hier maßgeblichen Fassung durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.20131.
Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts2 erfasst der Änderungsbebauungsplan eine Fläche im Siedlungsbereich der Gemeinde und stellt sich als andere Maßnahme der Innenentwicklung dar. Die Innenentwicklung müsse bereits mit dem Plan nach § 13a BauGB bewirkt werden. Lediglich mittelbare Vorteile für die Innenentwicklung reichten nicht aus. Daraus folge aber nicht, dass nur dem Planbereich unmittelbar zugutekommende Vorteile die Anwendung des § 13a BauGB rechtfertigten. Vielmehr könnten auch Vorteile außerhalb des Planumgriffs eine andere Maßnahme der Innenentwicklung darstellen, wenn sie nur hinreichend nah zum Plangebiet einträten und hierdurch die Ausnutzbarkeit benachbarter Siedlungsflächen verbessert werde. Diese Auslegung verstößt gegen revisibles Recht. Die „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ muss nach Ziel und Inhalt der Entwicklung der überplanten Fläche dienen.
Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Innenentwicklung ist nur innerhalb des Siedlungsbereichs zulässig; das gilt ausweislich der Gesetzesbegründung auch für die Änderung oder Anpassung von Bebauungsplänen3. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich erweitert werden4. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB beschränkt den Anwendungsbereich des beschleunigten Verfahrens indessen nicht nur räumlich, sondern auch inhaltlich. Begünstigt werden nur Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder eine andere Maßnahme der Innenentwicklung. Dabei kommt es nicht darauf an, wie die Gemeinde die von ihr mit dem Bebauungsplan beabsichtigten Maßnahmen bezeichnet, sondern allein darauf, dass sie mit diesen „Innenentwicklung“ i.S.d. Vorschrift betreibt5.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „anderen Maßnahme der Innenentwicklung“ dient nach der Konzeption des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB als Auffangtatbestand6. Er umfasst alle Maßnahmen der Innenentwicklung, die nicht als Wiedernutzbarmachung von Flächen oder als Nachverdichtung zu beurteilen sind. Aus den genannten Beispielsfällen folgt jedoch eine inhaltliche Begrenzung zulässiger Maßnahmen. Die benannten Fälle bezeichnen städtebauliche Maßnahmen in dem Gebiet, welches überplant wird, und bringen damit zum Ausdruck, dass die maßgeblichen Ziele der Innenentwicklung (vornehmlich) im Geltungsbereich des Bebauungsplans erreicht werden müssen7. Das gilt auch für „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Diese müssen nach Ziel und Inhalt der Entwicklung der überplanten Fläche dienen8, ein Bebauungsplan nach § 13a BauGB muss mithin die bauplanungsrechtliche Grundlage für Maßnahmen der Innenentwicklung selbst schaffen. Es reicht daher nicht aus, wenn aufgrund eines nur mittelbaren Ursachenzusammenhangs die Innenentwicklung in anderen Teilen des Siedlungsbereichs positiv beeinflusst wird9. Die Ausrichtung auf die städtebauliche Entwicklung nach innen schließt des Weiteren die alleinige Verfolgung anderer Zielsetzungen aus, wie z.B. solche des Umweltschutzes7.
Diese enge Auslegung ist auch unionsrechtlich geboten. Nach § 2 Abs. 4 BauGB bedarf im Grundsatz jede Bebauungsplanung einer Umweltprüfung; das gilt über § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans. Mit dieser Vorgabe setzt der nationale Gesetzgeber die Vorgaben aus dem Unionsrecht um, insbesondere aus der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme10. Das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB versteht sich dazu als Ausnahme, weil hier auf die Durchführung einer Umweltprüfung (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB) verzichtet werden kann. Das ist unionsrechtlich zwar zulässig11. Eine extensive Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „anderen Maßnahme der Innenentwicklung“, die dazu führt, dass das beschleunigte Verfahren ohne Umweltprüfung im Siedlungsbereich der Gemeinden zum Regelverfahren würde12, wäre hiermit jedoch nicht vereinbar.
Danach liegen hier die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im hier entschiedenen Fall nicht vor. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass das Plangebiet, das auf der Grundlage eines Bebauungsplans baulich genutzt wird, zum Siedlungsbereich der Gemeinde gehört. Bei der angegriffenen Planung handelt es sich jedoch nicht um eine „andere Maßnahme der Innenentwicklung“. Nach den für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) soll der Änderungsbebauungsplan zur Verbesserung des Ortsbildes sowie vor allem zur Reduktion der zulasten der benachbarten Wohnbevölkerung gehenden Emissionsträchtigkeit beitragen. Die Planänderungen habe mithin die Ursprungsplanung zum Vorteil dieses Ortsteils wieder einfangen sollen, nachdem die Antragstellerin keine Anstalten getroffen hatte, in dem zulässigen Maße eine Biogasanlage betreiben oder andere gewerblichen Aktivitäten entfalten zu wollen. Der Gemeinde ging es danach mit dem Änderungsbebauungsplan nicht um die Entwicklung der überplanten und im Eigentum der Antragstellerin stehenden Fläche, sondern ausschließlich um mittelbare Folgewirkungen zugunsten ihres Siedlungsbereichs. Sie verfolgte damit ausschließlich Ziele, die außerhalb des Plangebiets liegen. Das genügt nicht für die Annahme, es liege eine andere Maßnahme der Innenentwicklung vor.
Der Änderungsbebauungsplan leidet aufgrund der Wahl des beschleunigten Verfahrens an beachtlichen Mängeln, weil die Gemeinde – insoweit folgerichtig – weder eine Umweltprüfung vorgenommen (§ 2 Abs. 4 BauGB) noch einen Umweltbericht (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) erstellt hat. Der Fehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich13. Der Mangel wurde von der Antragstellerin innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt. Er führt zur Gesamtunwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 2021 – 4 CN 6.19
- BGBl. I S. 1548[↩]
- Nds. OVG, Urteil vo m14.05.2019 – OVG 1 KN 14/17[↩]
- BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 – 4 CN 5.18, BVerwGE 169, 29 Rn. 28 mit Verweis auf BT-Drs. 16/2496 S. 12[↩]
- BVerwG, Urteile vom 04.11.2015 – 4 CN 9.14, BVerwGE 153, 174 Rn. 22 f.; und vom 27.08.2020 – 4 CN 4.19, BVerwGE 169, 219 Rn. 15[↩]
- BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 – 4 CN 5.18 – a.a.O. Rn. 27[↩]
- Gierke/Scharmer, in: Brügelmann, BauGB, § 13a Rn. 61, Stand Oktober 2018; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Februar 2021, § 13a Rn. 30; Jaeger, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand 1.02.2021, § 13a Rn. 6; Dillmann, BauR 2019, 1546 <1552>[↩]
- Gierke/Scharmer, in: Brügelmann, BauGB, § 13a Rn. 55, Stand Oktober 2018[↩][↩]
- siehe etwa Kerkmann, EurUP 2019, 206 <210> VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2018 – 3 S 2041/17 – BeckRS 2018, 10322 Rn. 35[↩]
- Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Februar 2021, § 13a Rn. 33[↩]
- ABl. L 197 S. 30 vom 21.07.2001[↩]
- BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 – 4 CN 5.18, BVerwGE 169, 29 Rn. 30[↩]
- vgl. schon Jachmann/Mitschang, BauR 2009, 913 <926> ferner Krautzberger, DVBl 2014, 270 <271>[↩]
- BVerwG, Urteile vom 04.11.2015 – 4 CN 9.14, BVerwGE 153, 174 Rn. 29; und vom 25.06.2020 – 4 CN 5.18, BVerwGE 169, 29 Rn. 34[↩]










