Ein (Verfassungs-)Richter, der in einem Parallelverfahren über rechtlich gleich gelagerte Streitfragen entschieden hat, ist nicht (hier: nach § 18 Abs. 1 BVerfGG) von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
Auch vermag eine Beteiligung an einem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, das ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen hat, als solche nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19 BVerfGG zu begründen1.
Derartige Ablehnungsgesuche, bei denen das Ablehnungsgesuch lediglich mit der Mitwirkung der abgelehnten Richter an einem frühreren (Parallel-)Verfahren begründet wird, sind offensichtlich unzulässig.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 1 BvR 2208/19
- BVerfGE 131, 239, 253; BVerfGK 8, 59, 60[↩]
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