Befangen wegen früherer gleichgelagerter Verfahren?

Ein (Verfassungs-)Richter, der in einem Parallelverfahren über rechtlich gleich gelagerte Streitfragen entschieden hat, ist nicht (hier: nach § 18 Abs. 1 BVerfGG) von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

Befangen wegen früherer gleichgelagerter Verfahren?

Auch vermag eine Beteiligung an einem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, das ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen hat, als solche nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19 BVerfGG zu begründen1.

Derartige Ablehnungsgesuche, bei denen das Ablehnungsgesuch lediglich mit der Mitwirkung der abgelehnten Richter an einem frühreren (Parallel-)Verfahren begründet wird, sind offensichtlich unzulässig.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 1 BvR 2208/19

  1. BVerfGE 131, 239, 253; BVerfGK 8, 59, 60[]

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