Die Erhebung von Elternbeiträgen durch die Wohnsitzgemeinde für außerhalb des Gemeindegebietes betreute Kinder ist nicht mit der maßgeblichen Regelung des SGB VIII vereinbar, da der Leistungserbringer und Gebührenschuldner nicht auseinander fallen dürfen.

So das Verwaltungsgericht Magdeburg in dem hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren, mit dem sich Eltern, deren Kinder in einer Kindertagesstätte außerhalb des Gemeindegebietes betreut werden, gegen Gebührenbescheide gewehrt haben, die von ihrer Wohnsitzgemeinde erlassen worden sind. Hintergrund des Verfahrens ist die Änderung des Kinderförderungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum 01.08.2013. Danach wird – vorbehaltlich einer Übertragung auf den Einrichtungsträger – der Kostenbeitrag durch die Gemeinde, Verbandsgemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, erhoben. Die Antragsteller haben in diesem Verfahren die aufschiebende Wirkung der Widersprüche beantragt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Magdeburg fehle es für die Gebührenerhebung durch die Wohnsitzgemeinde für die auswärtige Kinderbetreuung bereits an der erforderlichen Satzungsgrundlage, die sich auch auf die auswärtige Betreuung von Kindern aus der Gemeinde beziehe.
Die Beitragserhebung sei auch nicht mit der maßgeblichen Regelung des SGB VIII vereinbar, da der Leistungserbringer und Gebührenschuldner nicht auseinander fallen dürften. Entsprechende uneingeschränkte Bestimmungen im Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt über die Erhebung von Kostenbeiträgen durch die Wohnsitzgemeinde seien mit Bundesrecht unvereinbar.
Daher hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche angeordnet.
Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 21. Februar 2014 – 4 B 351/13 MD