Corona – und die Betriebsuntersagung für Fitnessstu­dios

Die durch die anlässlich der Corona-Pandemi verordnete Betriebsuntersagung in erster Linie betroffene Berufsfreiheit muss gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zu­rücktreten.

Corona – und die Betriebsuntersagung für Fitnessstu­dios

So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall eines Fitnessstudios entschieden und den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Coronaschutzverordnung untersagt den Betrieb von Fitnessstu­dios, Sonnenstudios, Schwimmbädern, „Spaßbädern“, Saunen und ähnlichen Ein­richtungen. Hiergegen wandte sich eine GmbH, die in Bielefeld ein Fitnessstudio be­treibt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei die angegriffene Regelung voraussichtlich rechtmäßig. Der Verordnungs­geber gehe bei der derzeitigen Erkenntnislage in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die strikte Minimierung persönlicher menschlicher Kontakte erfor­derlich sei, um die Infektionsdynamik zu bremsen und eine gravierende Überlastung des Gesundheitswesens zu vermeiden. Das schließe Betriebsuntersagungen für Sport- und Freizeiteinrichtungen und auch für Fitnessstudios ein. Infektionsbegünsti­gende Kontakte entstünden nicht nur bei (sportlichen) Gruppenaktivitäten, sondern z. B. auch während des individuellen Trainings im Fitnessstudio, bei der Geräteeinwei­sung oder bei korrigierenden Eingriffen durch das Fachpersonal. Darüber hinaus komme es im Übungsbereich, in den Umkleidekabinen und Duschen zu häufig wechselnden Begegnungen zwischen den Sporttreibenden sowie mit den Betreuern. Hinzu komme, dass aktive sportliche Betätigungen grundsätzlich mit einer intensive­ren Atmung einhergingen und deshalb vermehrt potentiell virushaltige Tröpfchen in die Luft abgegeben werden könnten. Neben diesen physischen Nahkontakten könn­ten gegebenenfalls auch indirekte Kontakte über die Berührung derselben Oberflä­chen, was insbesondere bei Saunen und Sonnenstudios, aber auch bei der Benut­zung von Sportgeräten durch verschiedene Nutzer der Fall sein dürfte, zu neuen In­fektionsketten führen, da Schmierinfektionen nicht ausgeschlossen seien. Die durch die Betriebsuntersagung in erster Linie betroffene Berufsfreiheit müsse vor diesem Hintergrund gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zu­rücktreten.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2020 – 13 B 440/20.NE

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