Corona und die Hauptversammlung im Mai

Kann nicht glaubhaft gemacht werden, dass bei unveränderter Risikobewertung im Mai diesen Jahres eine Hauptversammlung durchgeführt wird, ist ein Eilrechtsschutzbegehren abzulehnen. Das Infektionsschutzgesetz ist nicht zur Verfolgung von Aktionärsinteressen da.

Corona und die Hauptversammlung im Mai

So hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Eilrechtsschutzbegehren eines Aktionärs gegen die Stadt Frankfurt am Main auf Untersagung der Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten Hauptversammlung entschieden. Angesichts der COVID-19-Pandemie begehrt der Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verfügung gegenüber der beigeladenen Bank, mit welcher ihr die Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten Hauptversammlung sofort vollziehbar untersagt wird.

In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ausgeführt, dass es nicht verkennt, dass das Robert-Koch-Institut die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch einschätzt und nach dessen „Allgemeinen Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung für Veranstaltungen“ der vorrangigen Gesundheitssicherheit der Bevölkerung Rechnung zu tragen ist.

Allerdings habe der Antragsteller schon nicht glaubhaft gemacht, dass die Beigeladene bei unveränderter Risikobewertung der COVID-19-Pandemie ihre Hauptversammlung im Mai 2020 durchführen und dass die Antragsgegnerin in diesem Fall nicht die notwendigen Schutzmaßnahmen und Anordnungen treffen werde. Im Gegenteil habe die Beigeladene im Vorfeld des gerichtlichen Eilverfahrens gegenüber dem Antragsteller erklärt, dass die Lage selbstverständlich sehr genau beobachtet würde und Entscheidungen über die Hauptversammlung zu gegebener Zeit getroffen sowie kommuniziert würden.

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Soweit der Antragsteller schriftsätzlich betone, dass er bereits in der Vergangenheit als „kritischer Aktionär“ an den Hauptversammlungen der Beigeladenen teilgenommen und verschiedentlich Beschlussfassungen als Kläger und Nebenintervenient angefochten habe, diene ein auf das Infektionsschutzgesetz gestützter Eilantrag nicht der Verfolgung von Aktionärsinteressen.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. März 2020 – 5 L 744/20.F

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