Corona – und die Schließung der Geschäfte

Ist in der Allgemeinverfügung nachvollziehbar dargelegt, dass die dort getroffenen Maßnahmen zur Risikominimierung erforderlich sind, um besonders anfällige Personengruppen vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen, ist diese rechtmäßig. Sowohl eine Lottoannahmestelle als auch ein Pralinenfachgeschäft gehören nicht zur Grundversorgung der Bevölkerung.

Corona – und die  Schließung der Geschäfte

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Aachen in den hier vorliegenden Fällen die Eilanträge gegen die in der Allgemeinverfügung angeordnete Schließung von Geschäften abgelehnt. Die Betreiber einer Lottoannahmestelle und eines Pralinenfachgeschäfts hatten sich mit ihren Eilanträgen gegen die Schließung ihrer Betriebe gewährt. Grundlage für die Schließung ist eine Allgemeinverfügung der Stadt Würselen vom 18. März 2020, mit der angesichts der fortschreitenden Ausbreitung des Corona-Virus ab sofort – zunächst bis zum 19. April 2020 – u. a. der Weiterbetrieb bestimmter Verkaufsstellen des Einzelhandels untersagt worden ist.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Aachen habe die Stadt Würselen in der Allgemeinverfügung nachvollziehbar dargelegt, dass die dort getroffenen Maßnahmen zur Risikominimierung erforderlich seien, um nach dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders anfällige Personengruppen vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen. Wegen des dynamischen Verlaufs der Ausbreitung mit ersten Todesfällen in den letzten Wochen sei das Verbot nicht notwendiger Veranstaltungen und Betriebsfortführungen erforderlich. Nur so sei die Ansteckung einer größeren Anzahl von Personen zu verzögern. Sowohl die Lottoannahmestelle als auch das Pralinenfachgeschäft seien von diesem Verbot erfasst. Denn beide gehörten nicht zur Grundversorgung der Bevölkerung und seien zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs nicht notwendig. Schließlich sei das Schutzgut der menschlichen Gesundheit ohne jeden Zweifel höher einzustufen als die drohenden wirtschaftlichen Einbußen, zumal Bund und Land Finanzhilfen zugesagt hätten.

Verwaltungsgericht Aachen, Beschlüsse vom 21. und 23. März 2020 – 7 L 230/20 und 7 L 233/20

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