Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen1.

Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert aufzeigen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint2.

Der allgemeinen Begründungslast der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügt ein Beschwerdeführer überdies nur, wenn er auch zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist3.

Zweck der Begründungsanforderungen in § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ist es, dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit zu eröffnen, den angegriffenen Hoheitsakt ohne weitere Ermittlungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen4.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Juli 2024 – 2 BvR 504/24

  1. vgl. BVerfGE 81, 208 <214> 113, 29 <44> 130, 1 <21> stRspr[]
  2. vgl. BVerfGE 28, 17 <19> 140, 229 <232 Rn. 9> 149, 346 <359 Rn. 23> stRspr[]
  3. vgl. BVerfGE 93, 266 <288> 149, 346 <360 Rn. 25> BVerfGK 5, 170 <171> 14, 468 <469>[]
  4. vgl. BVerfGE 149, 346 <360 Rn. 25>[]

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