Das Hausrecht des Gerichtspräsidenten

Der Präsident eines Gerichts ist aufgrund seines gewohnheitsrechtlich anerkannten Hausrechts befugt, zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs (verhältnismäßige) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude zu ergreifen.

Das Hausrecht des Gerichtspräsidenten

Das Hausrecht stellt insoweit die Grundlage für Eingriffe in die Rechte der von den Ordnungsmaßnahmen betroffenen Personen dar. Grenzen für die Ausübung des Hausrechts ergeben sich – auch dies hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 GVG) und den sitzungspolizeilichen Befugnissen des Vorsitzenden nach § 176 GVG1.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 7 B 17.11

  1. vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.02.2007 – 1 BvR 218/07, NJW-RR 2007, 1053 ff.[]
Weiterlesen:
Die Besorgnis der Befangenheit