Dauer des Berufungszulassungsverfahrens und effektiver Rechtsschutz

Die Dauer des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht im Berufungszulassungsverfahren kann den Antragsteller in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzen.

Dauer des Berufungszulassungsverfahrens und effektiver Rechtsschutz

Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes1. Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet zwar keinen Anspruch auf einen Instanzenzug2. Wird dieser aber von den Prozessordnungen eröffnet, dann gebietet sie wirksamen Rechtsschutz in allen von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen3. Das gilt auch für die Berufungszulassung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren4.

Wirksam ist nur ein zeitgerechter Rechtsschutz. Art. 19 Abs. 4 GG fordert daher auch, dass Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gewährt wird5. Welche Verfahrensdauer noch angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab5. Es gibt keine allgemeingültigen Zeitvorgaben.

Die Gestaltung des Verfahrens obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht. Sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, muss das Gericht hierfür zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festlegen. Dabei darf es das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht außer Acht lassen6. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für den Betroffenen7, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem Sachverständiger8. Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen9.

Daran gemessen begründet die Dauer von über vier Jahren von Eingang der Begründung des Berufungszulassungsantrags beim Oberverwaltungsgericht am 11. August 2004 bis zum Beschluss vom 5. September 2008 über die Nichtannahme der Berufung des Beschwerdeführers einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.

Hierbei sind auch die Besonderheiten des Berufungszulassungsverfahrens nach § 124a Abs. 4 und 5 VwGO zu berücksichtigen10. Der Antragsteller muss gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils die Gründe darlegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Berufungsgericht prüft nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO anhand des Vortrags in der Begründungsschrift, ob einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt11. Eine mündliche Verhandlung und Beweiserhebung findet grundsätzlich nicht statt12. Entsprechend ist eine Dauer des Zulassungsverfahrens nach § 124a Abs. 3 und 4 VwGO von vier Jahren mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG selbst in rechtlich komplexen Fällen kaum noch zu vertreten.

Vorliegend war der zuständige Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zudem schon zwei Mal zuvor mit dem Verfahren des Beschwerdeführers befasst gewesen; ihm war das Verfahren also bereits bekannt. Es mag sich hierbei zwar um keinen einfachen Fall gehandelt haben, der schon nach Aktenstudium und kürzerer Einarbeitung entschieden werden konnte. Eingedenk der Tatsache, dass der zur Entscheidung berufene Senat nach der Geschäftsverteilung für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Hochschulrechts und speziell des Hochschulprüfungsrechts zuständig und folglich mit dieser Rechtsmaterie seit längerer Zeit vertraut war, ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Fall so große Schwierigkeiten bereitet haben könnte, mit denen eine dermaßen lange Verfahrensdauer zu rechtfertigen wäre. Dem zuständigen Senat war vielmehr aufgrund der Akten sowie der vorherigen Befassung mit dem Fall bekannt, dass sich das Verfahren seit dem Habilitationsantrag des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1989 aufgrund verschiedener Anfechtungen und Gerichtsentscheidungen zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags bereits über mehr als vierzehn Jahre hingezogen hatte. Auch das fortschreitende Alter des Beschwerdeführers und die hohe Bedeutung, die dem Verfahren für seine wissenschaftliche Laufbahn zukommt, mussten den befassten Richtern schon nach Durchsicht der Antragsbegründung bekannt sein. Entsprechend hätte sich das Gericht nachhaltig um eine Beschleunigung und zeitnahe Entscheidung bemühen müssen.

Die Dauer des Verfahrens lässt sich vor diesem Hintergrund auch nicht damit rechtfertigen, dass der zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts im damaligen Zeitraum mit Berufungsverfahren und vor allem mit Beschwerdeverfahren aus den Bereichen des Hochschulzulassungsrechts und des Ausländerrechts stark belastet war. Dass die Dauer von vier Jahren nach Auskunft des Präses der Justizbehörde der im damaligen Zeitpunkt üblichen Dauer für Zulassungsverfahren beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht entsprach, vermag die lange Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen. Denn der Staat kann sich von vornherein nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Er muss alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren zügig beendet werden können13.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. November 2010 – 1 BvR 3389/08

  1. vgl. BVerfGE 94, 166, 226; 112, 185, 207; 122, 248, 271[]
  2. vgl. BVerfGE 107, 395, 402; 112, 185, 207[]
  3. vgl. BVerfGE 104, 220, 232; 122, 248, 271[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.03.2001 – 1 BvR 1653/99, NVwZ 2001, 552 f., m.w.N.[]
  5. vgl. BVerfGE 55, 349, 369; 93, 1, 13[][]
  6. vgl. BVerfGE 55, 349, 369; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 30.07.2009 – 1 BvR 2662/06, DVBl 2009, 1164; Beschluss vom 02.09.2009 – 1 BvR 3171/08, EuGRZ 2009, 695, 697[]
  7. vgl. BVerfGE 122, 248, 279[]
  8. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.09.2009 – 1 BvR 3171/08, EuGRZ 2009, 695, 697; und vom 24.09.2009 – 1 BvR 1304/09, EuGRZ 2009, 699, 700[]
  9. vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.07.2009 – 1 BvR 2662/06, DVBl 2009, 1164, 1165; Beschluss vom 20.07.2000 – 1 BvR 352/00, NJW 2001, 214, 215[]
  10. vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.03.2001 – 1 BvR 1653/99, NVwZ 2001, 552 f.[]
  11. vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a Rn. 126 ff. (September 2004); Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124a Rn. 50[]
  12. vgl. Seibert, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 258 f.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 124a Rn. 31, 36 ff.[]
  13. vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2003 – 1 BvR 901/03, NVwZ 2004, 334, 335; Beschluss vom 30.07.2009 – 1 BvR 2662/06, DVBl 2009, 1164 f.; vgl. auch EGMR, I. Sektion, Urteil vom 25.02.2000 – 29357/95 [Gast und Popp/Deutschland], NJW 2001, 211, 212[]