Setzen die Ordnungsbehörden Gebühren für das Abschleppen eines Fahrzeugs nach Anhörung des Betroffenen durch Kostenbescheid fest, dürfen sie die Verwaltungsgebühren nicht wegen des Aufwandes für die Erstellung dieses Bescheides erhöhen.
In dem hier vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschiedenen Fall verfolgt die beklagte Stadt Dortmund bei Abschleppmaßnahmen seit Jahren die Praxis, im Anhörungsschreiben zum Kostenbescheid mitzuteilen, die (regelmäßig) mit einem Betrag von 97,- € angegebenen Gebühren erhöhten sich aufgrund von Mehraufwand, wenn sie einen Kostenbescheid erlasse. In einem folgenden Kostenbescheid setzt sie Gebühren in Höhe von 139,- € fest. Gegen einen solchen Kostenbescheid ging der Kläger vor.
Seine Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen teilweise Erfolg. Die Verwaltungspraxis der Stadt, für den Kostenbescheid erhöhte Verwaltungsgebühren zu verlangen, ist rechtswidrig, so das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen wird eine Gebühr für die Kostenentscheidung nicht erhoben. Dies meint, Gebühren für den Aufwand bei der Erstellung eines Kostenbescheides, wie hier wegen der Abschleppmaßnahme, dürfen nicht geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber misst der Entscheidung über die Kosten untergeordnete Bedeutung gegenüber der Sachentscheidung zu. Das Verwaltungsgericht hat die von der Stadt Dortmund festgesetzte Verwaltungsgebühr aufgehoben, soweit sie den Mindestbetrag der Rahmengebühr (30,00 €) überstieg.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen. Die Stadt Dortmund durfte von dem Falschparker neben der Mindestgebühr auch die Auslagen für die Abschleppmaßnahme fordern. Er hatte sein Fahrzeug unter Verstoß gegen die Fünf-Meter-Regelung im Einmündungsbereich einer Straße im Bereich der Dortmunder Innenstadt geparkt und damit gegen die Straßenverkehrs-Ordnung verstoßen. Das Fahrzeug durfte abgeschleppt werden. Mit dem Parkverstoß waren Gefährdungen insbesondere für Fußgänger verbunden.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Februar 2026 – 17 K 2960/23
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- Abschleppdienst: Frank C. Müller (bearbeit/zugeschnitten)











