(Angebliche) Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO genügen muss, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen.
Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind1.
Für die Darlegung eines Fehlers in diesem Sinne reicht der Vortrag, die Tatsachen- und Rechtswürdigung des Oberverwaltungsgerichts zu den Auswirkungen der während des gerichtlichen Verfahrens beschlossenen Änderungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts auf die Veränderungssperre „weiche nicht unerheblich vom Sachvortrag und den Beweisangeboten der Antragstellerin ab“, nicht aus. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich insoweit in inhaltlicher Kritik an der vorinstanzlichen Entscheidung.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. September 2024 – 4 BN 6.24
- stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.08.1997 – 7 B 261.97, Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 15; vom 23.08.2021 – 4 BN 7.21 3 m. w. N.; und vom 02.03.2023 – 4 B 16.22 26[↩]
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- Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch










