Der falsche Dr. im Personalausweis

Ein in Deutschland nicht anerkannter Doktortitel kann bei einem Deutschen zum Einziehen des Reisepasses und Personalausweises führen, wenn dort der – in Deutschland nicht führbare – Doktortitel eingetragen ist.

Der falsche Dr. im Personalausweis

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Düsseldorf entschiedenen Rechtsstreit wehrte sich ein deutscher Staatsangehöriger gegen eine Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Ratingen, mit der dem Kläger Reisepass und Personalausweis mit der Begründung entzogen worden waren, er führe einen von der „Freien Universität Teufen“ im schweizerischen Kanton Appenzell-Ausserrhoden verliehenen Doktortitel, der in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt sei.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab der Stadt Ratingen Recht und wies die Klage ab: Die eingezogenen Ausweisdokumente seine ungültig, so die Düsseldorfer Verwaltungsrichter, da der Kläger den in den Ausweisdokumenten eingetragenen Doktortitel zu Unrecht führe. Die Freie Universität Teufen sei in der Schweiz (Artt. 2, 12 des Schweizer Universitätsförderungsgesetzes) nicht staatlich anerkannt. Nach dem deutschen Hochschulrecht sei die staatliche Anerkennung der Bildungseinrichtung, die einen akademischen Grad verliehen habe, für das Führen des Titels zwingende Voraussetzung. Auch das zwischen Deutschland und der Schweiz bestehende Äquivalenzabkommen greife nicht, da hiernach zur Führung schweizer akademischer Grade in Deutschland sowohl die erlangten Abschlüsse als auch die Hochschulen selbst in der Schweiz voll anerkannt sein müssen. Daran fehle es im vorliegenden Falle.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. November 2009 – 24 K 3930/08