Der frühere FDGB – als Träger der Sozialversicherung in der DDR

Die FDGB-Verwaltung der Sozialversicherung war als eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG anzusehen, die hoheitliche Maßnahmen ausüben konnte.

Der frühere FDGB – als Träger der Sozialversicherung in der DDR

Der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB) ist als Träger der Sozialversicherung in der DDR als „deutsche behördliche Stelle“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG anzusehen und konnte demgemäß hoheitliche Maßnahmen zur Regelung von Einzelfällen treffen.

Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass behördliche Stellen der DDR nicht zwangsläufig hoheitlich gehandelt haben1.

Ob Maßnahmen privatrechtlich oder hoheitlich zu qualifizieren sind, ist eine Frage des Einzelfalls.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 3 PKH 5.16

  1. vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.10.2011 – 3 B 24.11 – ZOV 2011, 266; Urteil vom 30.06.1998 – 3 C 39.97, Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 13[]