Die FDGB-Verwaltung der Sozialversicherung war als eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG anzusehen, die hoheitliche Maßnahmen ausüben konnte.
Der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB) ist als Träger
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