Der isolierte Prozesskostenhilfeantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig1. Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen2.

Der isolierte Prozesskostenhilfeantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint3.

Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint4.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Antragsteller weder darlegt, dass er gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, noch, dass er die Kosten anwaltlicher Beratung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 2019 – 2 BvR 427/19

  1. vgl. BVerfGE 1, 109, 110 ff.; 1, 415, 416; 79, 252, 253; 92, 122, 123[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.12 2016 – 1 BvR 2014/16, Rn. 3[]
  3. vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7, 19; 92, 122, 123; BVerfG, Beschluss vom 02.12 2016 – 1 BvR 2014/16, Rn. 2[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.12 2016 – 1 BvR 2014/16, Rn. 2[]

Bildnachweis:

Weiterlesen:
Die LKW-Maut - und das europäische Unionsrecht