Der Kampf um Drittsendezeiten bei Sat. 1

Der Bescheid der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz über Drittsendezeiten ist rechtswidrig, weil Vorschriften über das Verfahren bei der Vergabe von Drittsendezeiten verletzt worden sind, die insbesondere in § 31 des maßgeblichen Rundfunkstaatsvertrag ausdrücklich geregelt sind .

Der Kampf um Drittsendezeiten bei Sat. 1

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in dem hier vorliegenden Fall um die Vergabe der Sendezeiten für unabhängige Dritte im Hauptprogramm von Sat.1 (sog. Drittsendezeiten) den Klagen von Sat.1 als Hauptprogrammveranstalter und zweier nicht zum Zuge gekommener Bewerber um Drittsendezeiten stattgegeben. Gegenstand der Anfechtungsklagen war der Bescheid der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz vom 17. April 2012. In diesem Bescheid erteilte die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz für eine erste, bereits in der Ausschreibung miteinander gekoppelte Gruppe von Sendezeiten – erste und zweite Sendezeitschiene – die Zulassung der in Mainz ansässigen Firma News and Pictures Fernsehen GmbH & Co. KG. Diese war bereits bisher die Veranstalterin der Drittsendezeiten bei Sat.1. Die aktuelle Lizenz endet am 31. Mai 2013. Das Gleiche gilt für die DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH, die ebenfalls mit Bescheid vom 17. April 2012 erneut zugelassen wurde, und zwar für die dritte und vierte Sendezeitschiene.

Gleichzeitig wurden mehrere andere Bewerber abgelehnt, darunter die Klägerinnen N 24 Media GmbH und META productions Gesellschaft für Film- und Fernsehproduktion mbH. Ziel ihrer Konkurrentenklagen war die Aufhebung der ihnen gegenüber ausgesprochenen Ablehnungen sowie der an die ausgewählten Mitbewerber erteilten Zulassungen und die Verpflichtung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz zu einer neuen Entscheidung.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße ist im Ergebnis der kombinierten Zulassungs- und Ablehnungsbescheid der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz vom 17. April 2012 für rechtswidrig, und zwar schon wegen der Verletzung verschiedener Vorschriften über das Verfahren bei der Vergabe von Drittsendezeiten, die in dem hier maßgeblichen Rundfunkstaatsvertrag, insbesondere in dessen § 31, ausdrücklich geregelt sind. Danach ist ein Verfahren in mehreren Schritten vorgesehen, die grundsätzlich darauf gerichtet sind, dass die Veranstalter der Drittsendezeiten von Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz und Hauptprogrammveranstalter einvernehmlich ausgewählt werden. Für den Fall, dass dies
– wie im vorliegenden Fall – nicht gelingt, stellt der Rundfunkstaatsvertrag weitere zwingende Verfahrensanforderungen auf, die nach Auffassung des Gerichts zu Lasten der Klägerinnen nicht eingehalten worden sind. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht in verschiedenen Punkten Bedenken gegen die Entscheidung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 23. August 2012 – 5 K 404/12.NW, 5 K 417/12.NW und 5 K 452/12.NW