Der Lebensunterhalt eines Ausländers – und die Heranziehung eines Verpflichtungsgebers

Schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergibt sich, dass der Verpflichtete sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten hat, die für den Lebensunterhalt des Ausländers aufgewendet werden.

Der Lebensunterhalt eines Ausländers – und die Heranziehung eines Verpflichtungsgebers

Als erstattungspflichtig werden im Gesetz ausdrücklich auch aufgewendete Mittel zur Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit genannt. Das können für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG Leistungen bei Krankheit nach § 4 AsylbLG und bei Beziehern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – wie hier im Streit – Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung sein.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (vgl. § 6 Abs. 1 HGrG), in der Regel verlangen, dass der Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen ist, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedürfte, dass indes von dieser Regel bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten abgewichen werden kann.

Während typischerweise von einem Regelfall auszugehen ist, wenn die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte, ist ein Ausnahmefall anzunehmen, wenn eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die strikte Gesetzesanwendung Folgen zeitigte, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sind und mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Rücksichtnahme auf die individuelle Leistungsfähigkeit nicht vereinbar wären.

Im Übrigen ist unter Würdigung vornehmlich der Umstände, unter denen die jeweilige Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, zu klären, ob die Heranziehung zur vollen Erstattung der Aufwendungen gemäß § 68 AufenthG namentlich im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist oder ob es weiterer Erwägungen bedarf, um zu einem angemessenen Interessenausgleich zu gelangen1.

Unabhängig davon bestimmt sich der Inhalt der gegenüber einer bestimmten Behörde abgegebenen Verpflichtungserklärung gemäß den §§ 133, 157 BGB nach dem Empfängerhorizont (hier dem der Ausländerbehörde). Nimmt diese eine Verpflichtungserklärung entgegen, die nach der tatrichterlichen Würdigung (eindeutig) die Haftung für bestimmte Leistungen ausschließt, ist die Erklärung auch nur mit diesem Inhalt wirksam geworden. Dies gilt auch dann, wenn in der Erklärung die Erstattungspflicht zulasten eines anderen Rechtsträgers (hier: der Bundesagentur für Arbeit) sachlich und/oder zeitlich eingeschränkt worden ist2.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. März 2018 – 1 B 5.18

  1. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 – 1 C 33.97, BVerwGE 108, 1, 17 ff.[]
  2. s.a. BVerwG, Beschluss vom 14.03.2018 – 1 B 9.18, Rn. 6[]