Die Klage einer politischen Partei gegen Äußerungen eines Ministerpräsidenten sind keine verwaltungsrechtliche sondern eine verfassungsrechtliche Streitigkeit.
So hat aktuell das Verwaltungsgericht Wiesbaden eine Klage des hessischen Landesverbandes der Alternative für Deutschland (AfD) gegen den Hessischen Ministerpräsidenten als unzulässig abgewiesen. Die Klage der AfD richtete sich gegen Äußerungen des Hessischen Ministerpräsidenten Boris Rhein, die dieser am 7. September 2022 im Rahmen einer gemeinsam mit dem Bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder abgehaltenen Pressekonferenz anlässlich eines Treffens mit dem Themenschwerpunkt „Energie und Energieversorgung“ über die Einstufung der AfD als sog. Verdachtsfall durch das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen (LfV) getätigt hatte, sowie deren Veröffentlichung und Verbreitung durch die Hessische Staatskanzlei.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Urteils war ausschließlich die Frage, ob der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist.
In einem vorangegangenen Eilverfahren hatten das Verwaltungsgericht Wiesbaden1 und der Hessische Verwaltungsgerichtshof2 die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs im Hinblick auf die Veröffentlichung und Verbreitung der Äußerungen durch die Hessische Staatskanzlei jeweils verneint. Danach handele es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, für die der Staatsgerichtshof des Landes Hessen zuständig sei.
Diese Auffassung vertrat das Verwaltungsgericht Wiesbaden nunmehr sowohl bezüglich der Äußerungen des Hessischen Ministerpräsidenten selbst als auch bezüglich deren Veröffentlichung und Verbreitung durch die Hessische Staatskanzlei auch im Hauptsacheverfahren. Die Aussagen des Ministerpräsidenten seien im Rahmen der ihm als Verfassungsorgan zustehenden Staatsleitungsfunktion erfolgt, welche die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit einschließe. Auch die Veröffentlichung der Äußerungen durch die Staatskanzlei sei dem Ministerpräsidenten als Verfassungsorgan zuzurechnen.
Eine Verweisung des Rechtsstreits an den Hessischen Staatsgerichtshof sei nicht möglich, da die Vorschriften zur Verweisung von Rechtsstreitigkeiten nicht im Verhältnis zwischen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Verfassungsgerichtsbarkeit gelten würden.
Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 25. Februar 2026 – 6 K 1180/22.WI
- VG Wiesbaden, Beschluss vom 14.11.2023 – 6 L 1181/22.WI[↩]
- Hess. VGH, Beschluss vom 26.09.2025 – 8 B 1713/23[↩]
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