Das Bundesverfassungsgericht hat einem Rechtsanwalt, der Verfassungsbeschwerden -mit teilweise wortgleichen Beschwerdebegründungen- offensichtlich nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet hat, weil der Beschwerdeschrift jegliche auf den Einzelfall bezogene Auseinandersetzung mit den fachgerichtlichen Entscheidungen fehlt1, für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.

Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss2. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann3. Die Missbrauchsgebühr kann Bevollmächtigten von Beschwerdeführenden auferlegt beziehungsweise angedroht werden, wenn ihnen die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist4.
Die Verfassungsbeschwerde legt bereits den den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht dar. Eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen, (teils ausführlich) begründeten Entscheidungen fehlt völlig. Der Bevollmächtigte hat bereits mehrfach Verfassungsbeschwerden für den Beschwerdeführer und drei weitere Beschwerdeführende mit ähnlichen, in weiten Teilen sogar identischen Begründungen erhoben, die allesamt nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Zuletzt wurde in Tenorbegründungen darauf hingewiesen, dass die Verfassungsbeschwerden den gesetzlichen Anforderungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG an ihre Begründung nicht genügten5. Die Aussichtslosigkeit der nunmehr eingereichten Verfassungsbeschwerde musste sich dem Bevollmächtigten daher aufdrängen. Die missbräuchliche Erhebung ist in einer (wiederholten) offensichtlichen Verfehlung der Begründungsanforderungen begründet. Das lässt darauf schließen, dass die missbräuchliche Erhebung der neuerlichen Verfassungsbeschwerde vorrangig dem Bevollmächtigten und nicht dem Beschwerdeführenden zuzurechnen ist.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. März 2023 – 1 BvR 382/23
- vgl. nur etwa BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.; stRspr[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.06.2004 – 1 BvR 915/04, Rn. 3; Beschluss vom 14.08.2013 – 1 BvR 923/13 9; Beschluss vom 02.04.2020 – 1 BvR 447/20, Rn. 3[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 2405/21, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13.10.2022 – 1 BvR 1204/22, Rn. 5 f.[↩]
- vgl. BVerfGK 6, 219 <220> 10, 94 <97> BVerfG, Beschluss vom 08.11.2018 – 1 BvR 1949/18 u.a., Rn. 3[↩]
- vgl. zu ähnlichen Konstellationen BVerfG, Beschluss vom 11.01.2012 – 1 BvR 2642/11 u.a., Rn. 6; Beschluss vom 29.03.2017 – 1 BvR 373/17, Rn. 6[↩]
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