Geht von einem in Deutschland lebenden EU-Bürger, der zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, auch weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, ist die Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit rechtmäßig. Neben der erheblichen Straftat sind auch weitere Umstände im persönlichen Verhalten des Betroffenen zu berücksichtigen. Für ein sog. Daueraufenthaltsrecht, für das die Person sich über einen Zeitraum von 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben muss, sind die Zeiten der Untersuchungs- und nachfolgenden Strafhaft nicht miteinzubeziehen.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines in Deutschland lebenden EU-Bürgers abgewiesen, der sich gegen die Feststellung des Verlustes seines Freizügigkeitsrechtes (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet) durch den beklagten Landkreis Osnabrück gewendet hat. Der Kläger war im Jahr 2010 wegen einer in Hannover begangenen Vergewaltigung vom Landgericht Hannover zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden, die er voll verbüßt hat.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Osnabrück seien die Voraussetzungen für die Verlustfeststellung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) erfüllt. So gehe vom Kläger auch weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Neben der erheblichen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung seien hier weitere Umstände im persönlichen Verhalten des Klägers zu berücksichtigen. So habe er sich zu keiner Zeit mit der Tat auseinander gesetzt und sich jeglicher Therapie verweigert.
Der Landkreis habe bei der Entscheidung auch hinreichend die Bedeutung des Freizügigkeitsrechtes, die Dauer des Aufenthaltes des Klägers im Bundesgebiet, seine familiäre und wirtschaftliche Situation sowie seine soziale und kulturelle Integration berücksichtigt. Im Rahmen seines Ermessens habe der Landkreis letztlich beanstandungsfrei die privaten Interessen des Klägers mit dem öffentlichen Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgewogen.
Das Gericht hat außerdem festgestellt, dass der Kläger kein sog. Daueraufenthaltsrecht erworben habe, da er sich nicht über einen Zeitraum von 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Zeiten der Untersuchungs- und nachfolgenden Strafhaft seien nicht miteinzubeziehen. Selbst wenn man ein Daueraufenthaltsrecht jedoch bejahte, seien auch die erschwerten Voraussetzungen für die Verlustfeststellung erfüllt. Schließlich seien auch die Abschiebungsandrohung und die gegen den Kläger verhängte 5jährige Sperrfrist für eine Wiedereinreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 23. Juni 2014 – 5 A 30/13











