Beim Erlass einer bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung ist es grundsätzlich nicht Sache der einschreitenden Behörde, eingehende Überlegungen darüber anzustellen, ob dem rechtswidrigen Zustand vielleicht durch den Betroffenen minder belastende Änderungsmöglichkeiten abgeholfen werden kann. Zur Wahrung der Interessen des Betroffenen reicht es aus, dass die Behörde am Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht festhalten darf, wenn dieser ein von ihm als milder empfundenes, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands ebenfalls geeignetes Mittel konkret anbietet.
Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet und scheidet eine Legalisierung durch die Erteilung einer Befreiung aus, folgt aus dem Zweck des der Bauaufsichtsbehörde durch § 76 Abs. 1 Satz 1 HBauO eröffneten Ermessens, dass diese in der Regel einzuschreiten hat. Dies gilt insbesondere, wenn eine Verletzung bundesrechtlicher Regelungen vorliegt.
Bei einer Verletzung des nachbarrechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs rechtfertigt es der Umstand, dass Eigentümer benachbarter Grundstücke in der Nutzung ihres Grundstücks tatsächlich nicht beeinträchtigt werden, grundsätzlich nicht, von einem bauaufsichtlichen Einschreiten abzusehen und lediglich weitere, nach ihrer Art unzulässige Nutzungen im Baugebiet zukünftig nicht (mehr) zuzulassen.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht – Urteil vom 11. November 2009 – 2 Bf 201/06










