Die Ausschüsse des Bezirkstages

Die Ausschüsse eines Bezirkstages sind neu zu wählen, wenn sich das Stärkeverhältnis der im Bezirkstag vertretenen politischen Gruppen geändert hat und wegen dieser Änderung sich die Verteilung der Ausschusssitze ändert. Dabei sind als „politische Gruppen“ auch die Fraktionen zu verstehen.

Die Ausschüsse des Bezirkstages

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Neustadt in dem hier vorliegenden Fall einer Klage der Bezirkstagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen stattgegeben, deren Antrag auf Neubesetzung der Ausschüsse des Bezirksverbandes Pfalz abgelehnt worden war. Der Bezirksverband Pfalz ist ein höherer Kommunalverband in der Pfalz. Er unterhält Einrichtungen an verschiedenen Standorten und fördert durch Beteiligungen zahlreiche öffentliche und private Initiativen, die mit pfälzischer Geschichte und Volkskunde, mit Kultur und Kunst, mit Umweltschutz oder mit Tourismus zu tun haben. Das politische Gremium des Bezirksverbands ist der Bezirkstag Pfalz.

Bei der Bezirkstagswahl 2009 hatte die Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ zwei Sitze und die Partei „Die Linke“ einen Sitz erhalten. Im August 2009 wählte der Bezirkstag die Ausschussmitglieder für alle Ausschüsse mit jeweils 15 Mitgliedern. In diesen Ausschüssen war die Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ mit jeweils einem Sitz vertreten.

Im April 2012 trat ein Parteimitglied der Partei „Die Linke“, das 2009 für diese Partei in den Bezirkstag gewählt worden war, aus dieser Partei aus und wurde am 1. Oktober 2012 Mitglied der Bezirkstagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, ohne Parteimitglied bei „Bündnis 90/Die Grünen“ zu werden. Durch diesen Anschluss an die Bezirkstagsfraktion besteht die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen seither statt aus zwei aus drei Personen.

Die klagende Bezirkstagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen stellte am 2. Oktober 2012 den Antrag auf Nachwahl und Neubesetzung der betroffenen Ausschüsse in der nächsten Bezirkstagssitzung mit der Begründung, aufgrund der erhöhten Fraktionsstärke der Klägerin auf nunmehr drei Mitglieder sei eine entsprechende Anpassung der Sitzverteilung nach der Geschäftsordnung des Beklagten erforderlich.

Den Antrag der Klägerin auf Neubesetzung von Ausschüssen lehnte der beklagte Bezirkstag Pfalz mit Beschluss vom 14. Dezember 2012 ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, da das bisherige Mitglied der Partei „Die Linke“ kein Parteimitglied bei „Bündnis 90/Die Grünen“ geworden sei, sei eine Neubesetzung der Ausschüsse nicht erforderlich.

Die Klägerin hat dagegen im Juni 2013 Klage erhoben. Sie ist der Meinung, nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften seien hier die Ausschussmitglieder neu zu wählen, da sich das Stärkeverhältnis der im Bezirkstag vertretenen politischen Gruppen geändert habe. Das aus der Partei „Die Linke“ ausgetretene Bezirkstagsmitglied sei seit Oktober 2012 Mitglied der Bezirkstagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen. Ein Parteibetritt zu „Bündnis 90/Die Grünen“ sei nach der Satzung der Partei nicht notwendig gewesen. Infolge des Umstands, dass die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nunmehr statt aus zwei aus drei Personen bestehe, müsse eine Neuwahl der mit 15 Mitgliedern besetzten Ausschüsse erfolgen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt seien nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften die Ausschüsse des Bezirkstages neu zu wählen, wenn sich das Stärkeverhältnis der im Bezirkstag vertretenen politischen Gruppen geändert habe und wegen dieser Änderung sich die Verteilung der Ausschusssitze ändern würde. Dies sei hier der Fall. Unter den im Gesetz „politische Gruppen“ genannten Gruppierungen seien auch die Fraktionen zu verstehen. Denn Fraktionen stellten nichts anderes als eine Gruppe von Bezirkstagsmitgliedern dar. Hier sei das Mitglied der Partei „Die Linke“ aus dieser Partei ausgetreten, womit diese Partei im Bezirkstag nicht mehr vertreten sei. Das nunmehr parteilose Bezirkstagsmitglied habe sich zum 1. Januar 2012 der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen angeschlossen. Der Eintritt in die Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ sei nach deren Bestimmungen nicht erforderlich. Die Zahl der Fraktionsmitglieder von Bündnis 90/Die Grünen sei von zwei auf drei gestiegen. Wegen der Änderung des Stärkeverhältnisses sei die Verteilung der Ausschusssitze zu ändern.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 3 K 561/13.NW