Die baufällige Schule und der hinzunehmende Unterrichtsausfall

Führt die Baufälligkeit eines Schulgebäudes zu dessen Schließung, so stellt sich regelmäßig die Frage, ob die hieraus entstehenden Unterrichtsausfälle von den Schülern und ihren Eltern hinzunehmen sind. In einem solchen Fall stellte sich jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz auf die Seite des Schulträgers und entschied, dass der wegen der räumlichen Situation am Peter-Wust-Gymnasiums in Wittlich eintretende Unterrichtsausfall zumutbar ist und daher weder Schüler noch Eltern in ihren Rechten verletzt.

Die baufällige Schule und der hinzunehmende Unterrichtsausfall

Im November 2009 stellte sich heraus, dass das Nebengebäude des Peter-Wust-Gymnasiums die Anforderungen an die Statik eines Schulgebäudes nicht erfüllte. Die Kreisverwaltung schloss das Gebäude aus Sicherheitsgründen und brachte die Klassen fünf bis neun in den Räumen der ehemaligen Dualen Oberschule in Wittlich-Wengerohr unter. Die Stufen 10 bis 13 blieben am Hauptstandort des Gymnasiums. Seitdem müssen vor allem die Lehrer zwischen den beiden, 6 km voneinander entfernten Standorten pendeln. Dabei kommt es immer wieder zu Verspätungen, die zum teilweisen Ausfall von Unterrichtsstunden führen. Die hiergegen gerichtete Klage einer Schülerin und ihrer Eltern wies das erstinstanzlich hiermit befasste Verwaltungsgericht Trier ab. Den hiergegen gerichteten Antrag der Schülerin und ihrer Eltern auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz abgelehnt:

Weder die Schulordnung noch die Grundrechte vermittelten den Klägern einen Anspruch auf Erteilung von Unterrichtsstunden mit einer Dauer von 45 Minuten. Die eintretenden Unterrichtsausfälle müssten unter Berücksichtigung der räumlichen Verhältnisse am Peter-Wust-Gymnasium hingenommen werden. Die Schließung des Nebengebäudes während des laufenden Schuljahres sei nicht vorhersehbar gewesen. Erst durch die Auslagerung von Klassen habe – nach dem Ausfall nur eines Unterrichtstages – ein geordneter Unterrichtsbetrieb sichergestellt werden können. In der Kürze der Zeit sei es nicht möglich gewesen, am Hauptstandort des Gymnasiums „Schulcontainer“ aufzustellen. Im Übrigen spreche alles dafür, dass eine solche „Container-Lösung“ wesentlich teurer gewesen wäre als die Nutzung des vorhandenen kreiseigenen Gebäudes. Kreis und Land hätten zusätzlich angemessene Maßnahmen gegen die Unterrichtsausfälle getroffen. Beispielsweise habe man dem Peter-Wust-Gymnasium zusätzliche Lehrerstellen zugewiesen. Hierdurch seien die Unterrichtsverkürzungen auf ein hinnehmbares Maß begrenzt worden.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Dezember 2010 – 2 A 10797/10.OVG