Die Beobachtung durch den polizeilichen Staatsschutz

Im polizeilichen Aufgabenbereich der Straftatenverhütung genügt bereits ein tatsachengestützter Gefahrenverdacht, um personenbezogene Daten Verdächtiger und ihrer Kontaktpersonen zu erheben.

Die Beobachtung durch den polizeilichen Staatsschutz

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Mitarbeiters des UJZ Korn abgewiesen, mit der er die Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Beobachtung des unabhängigen Jugendzentrums im Jahr 2015 rügte.

Mindestens an drei Tagen beobachtete der polizeiliche Staatsschutz in den Jahren 2014 und 2015 den Eingangsbereich des UJZ Korn, um die Teilnehmer von Veranstaltungen zu beobachten, die sie dem Umfeld der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans PKK zuordneten. Zu den Veranstaltungen erschienen Personen, die den Beamten nach deren Angaben als Aktivisten der PKK oder ihrer Ersatzorganisationen bekannt waren. Während der Beobachtungen fertigten die Beamten Lichtbilder an. Im Nachgang der Beobachtungen wurden mehrere Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Vereinsgesetz durchgeführt. Die Beobachtung am 26. Juli 2015 hält der Kläger für rechtswidrig. Die Polizei habe keine aktenkundigen Erkenntnisse vorlegen können, die die Vermutungen der Beamten gestützt hätten. Die Beobachtung sei anlasslos erfolgt, die festgestellten Verstöße seien lediglich Zufallsfunde.

In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Hannover ausgeführt, es habe den Eindruck gewonnen, dass die Beamten durch die Auswertung von Beiträgen in sozialen Netzwerken und Internetportalen, jedenfalls aber nach zwei Beobachtungen von Veranstaltungen mit namentlich bekannten PKK-Unterstützern hinreichenden Anlass hatten, auch die streitgegenständliche dritte Beobachtung vorzunehmen. Im polizeilichen Aufgabenbereich der Straftatenverhütung genüge bereits ein tatsachengestützter Gefahrenverdacht, um personenbezogene Daten Verdächtiger und ihrer Kontaktpersonen – wie den Kläger – zu erheben. Die verdeckte Beobachtung und Datenerhebung sei zulässig gewesen, weil eine offene Beobachtung voraussichtlich dazu geführt hätte, dass die Verdächtigen ihr Treffen abbrechen oder verlagern.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 14. Oktober 2020 – 10 A 1242/17

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