Die Bestandssperre bei Rinder-Tuberkulose

Wenn der Ausbruch der Tuberkulose bei Rindern amtlich festgestellt worden ist, sind das Gehöft und der sonstige Standort einer Sperre, bei der die Rinder des Bestandes im Stall oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Weide abzusondern und dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt werden. Ist nichts dafür ersichtlich, dass die Bestandssperren offensichtlich rechtsmissbräuchlich angeordnet worden sind, besteht für die Aufhebung kein Anlass, solange der Verdacht auf Tuberkulose nicht entkräftet worden ist.

Die Bestandssperre bei Rinder-Tuberkulose

So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den hier vorliegenden Fällen von Landwirten entschieden, die mit ihren Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Augsburg erfolglos geblieben waren und dagegen Beschwerde eingelegt haben. In den Beständen der Landwirte aus dem Allgäu waren einzelne Testungen positiv oder zweifelhaft in Bezug auf eine Infektion mit dem Mycobacterium tuberculosis Komplex ausgefallen. Das Landratsamt hatte daraufhin u.a. angeordnet, dass sämtliche Rinder des Bestandes der Antragsteller einer Sperre unterlägen und nur mit Genehmigung aus dem Bestand entfernt werden dürften. Hiergegen wandten sich die betroffenen Landwirte mit Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz, die vor dem Verwaltungsgericht Augsburg erfolglos blieben. Mit ihren Beschwerden vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof haben sie ihr Ziel weiter verfolgt.

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seien die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz – entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts – zwar zulässig, aber es spreche bei der gebotenen summarischen Prüfung Vieles dafür, dass sich derzeit die Bestandssperre und ihre Beibehaltung als rechtmäßig erwiesen und deshalb keine Veranlassung bestehe, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklagen hiergegen anzuordnen.

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Gemäß der Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes unterliege, wenn der Ausbruch der Tuberkulose bei Rindern amtlich festgestellt sei, das Gehöft und der sonstige Standort einer Sperre, bei der die Rinder des Bestandes im Stall oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Weide abzusondern seien und nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt werden dürften. Dafür, dass die Bestandssperren offensichtlich rechtsmissbräuchlich angeordnet worden wären, sei nichts ersichtlich. Für eine Aufhebung bestehe kein Anlass, weil der Verdacht auf Tuberkulose bislang nicht entkräftet worden sei. Der dafür erforderliche Test sei den Landwirten zumutbar, weil unschädlich und wirksam.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 9. Juli 2013 – 20 CS 13.1145 und 20 CS 13.1174