Die erledigte Verfassungsbeschwerde – und der Gegenstandswert

Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt.

Die erledigte Verfassungsbeschwerde – und der Gegenstandswert

Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000 Euro.

In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen.

In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts1.

Ebenso wie im Fall einer nicht begründeten Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bedarf es auch nach Abgabe der Erledigungserklärung keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Rechtsfragen mehr.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 2 BvR 1030/21

  1. vgl. u.a. BVerfGE 79, 365 <369> BVerfG, Beschluss vom 13.01.2010 – 2 BvR 2552/08, Rn. 2; Beschluss vom 28.07.2016 – 1 BvR 443/16, Rn. 4[]

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