Die Erweiterung der Methadon-Praxis – und der unwillige Nachbar

Die einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung seiner in einem allgemeinen Wohngebiet liegenden Arztpraxis mit dem Behandlungsschwerpunkt der Substitution bei Opioidabhängigkeit kann von einem Nachbarn mit der Begründung angefochten werden, die genehmigte Erweiterung der Praxis verletzt den Kläger als Nachbarn in seinem sogenannten Gebietserhaltungsanspruch.

Die Erweiterung der Methadon-Praxis – und der unwillige Nachbar

So hat aktuell das Verwaltungsgericht Köln der Klage eines Nachbarn gegen die einem in Bonn praktizierenden Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung seiner Arztpraxis mit dem Behandlungsschwerpunkt der Substitution bei Opioidabhängigkeit stattgegeben und die Baugenehmigung aufgehoben.

Die Bundesstadt Bonn hatte dem Arzt im Jahr 2012 den Betrieb der Arztpraxis im Untergeschoss eines Gebäudes mit einer Behandlung von bis zu 100 Patienten am Tag genehmigt und seitdem werden dort in der Nähe des Bonner Hauptbahnhofes täglich Opioidabhängige behandelt. Im Jahr 2025 erteilte die Stadt auf Antrag dann eine Genehmigung zur Erweiterung der Praxisräumlichkeiten auf ein weiteres Geschoss mit verlängerten Betriebszeiten und einer Behandlung von bis zu 265 Patienten täglich. Gegen diese Erweiterung richtete sich die Klage eines Nachbarn.

Das Verwaltungsgericht Köln gab der Klage statt:

Die genehmigte Erweiterung der Praxis verletzt den Kläger als Nachbarn in seinem sogenannten Gebietserhaltungsanspruch. Mit diesem Anspruch kann ein Nachbar das Eindringen von der Nutzungsart nach unzulässigen Bauvorhaben abwehren. Das Nachbargrundstück und das Praxisgrundstück liegen nach dem geltenden Bebauungsplan in einem „Allgemeinen Wohngebiet“, das vorwiegend dem Wohnen dient. Die erweiterte Praxis hält den beschränkten Rahmen, den die Baunutzungsverordnung für freiberufliche Tätigkeiten wie eine Arztpraxis in einem Allgemeinen Wohngebiet vorsieht, nicht ein.

Die Praxisräumlichkeiten, die sich nun auf zwei Geschosse erstrecken und wesentlich größer als jede Wohnung im Gebäude sind, drängen die Wohnnutzung zurück. Die 2025 genehmigte Ausgestaltung des Praxisbetriebes ist mit dem Zweck eines Allgemeinen Wohngebiets unverträglich. Denn mit der Baugenehmigung wurden tägliche Betriebszeiten ohne Ausnahmen für Sonn- und Feiertage bis in die frühen Abendstunden (19 bzw. 20 Uhr) sowie eine besonders große Anzahl von 265 Patienten zugelassen, die täglich und dabei jeweils meist für nur rund eine Minute die Praxis aufsuchen. Damit ist der Praxisbetrieb mit einem die Wohnruhe störenden ständigen Kommen und Gehen verbunden. Diese für eine Arztpraxis atypischen Betriebsabläufe bewegen sich nicht mehr innerhalb dessen, was ein Anwohner in einem Allgemeinen Wohngebiet hinzunehmen hat.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 12. Februar 2026 – 8 K 676/25

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