Ein Verwaltungsakt, der die Fertigstellung eines ohne Baugenehmigung errichteten Rohbaus und seine Nutzung zu Wohnzwecken zulässt, geht über eine bloße Duldung eines rechtswidrigen Zustands hinaus. Er stellt eine bauaufsichtliche Zulassung i.S.V. § 212a BauGB dar.

Für die Gemeinde, auf deren Gebiet das Baugrundstück liegt, besteht in einem solchen Fall das Recht auf mitentscheidende Beteiligung nach § 36 Abs. 1 BauGB. Wird dieses Recht nicht beachtet, ist die Gemeinde in ihrer Planungshoheit und damit in ihrem nach Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 und 2 LV Bad.-Württ. gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht verletzt.
Die Bindung der Landesregierung an einen Beschluss des Petitionsausschusses des Landtags (§ 67 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg) enthält eine politische Verpflichtung, stellt aber keine Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in Rechte Dritter (hier der Gemeinde) dar.
Die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bindet alle Beteiligten des Verfahrens (§ 121 Nr. 1 VwGO). Ist in einem Verfahren ein Anspruch des Bauherrn auf Baugenehmigung verneint worden, u.a. weil die gemeindliche Planungshoheit durch die Zulassung verletzt wird, darf sich nach Rechtskraft der Entscheidung das im Prozess beteiligte Land bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht zu Lasten der ebenfalls beteiligten Gemeinde über diese Bewertung hinwegsetzen.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 2 K 1627/12