Eine Gemeinde kann die gerichtliche Kontrolle einer planerischen Abwägungsentscheidung nur hinsichtlich ihrer eigenen Belange und – wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung – der ihren Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen. Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige Rechtsposition gegen
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