Versatzmaßnahmen im Josef-Stollen

Das im Bauplanungsrecht geregelte gemeindliche Einvernehmen ist im bergrechtlichen Zulassungsverfahren nicht erforderlich, daher kann sich eine Gemeinde auch nicht auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit bei der Zulassung von Versatzmaßnahmen zur Erhöhung der Standsicherheit eines Stollens berufen.

So das Verwaltungsgericht Trier

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Schulschließungen in Bochum-Wattenscheid

Hat eine Stadt im Rahmen ihres Planungs- und Organisationsermessens sowohl die gesetzlichen Vorgaben für die im Streit stehenden schulorganisatorischen Maßnahmen (hier Schulschließung) beachtet, als auch die daran anknüpfende Planung ohne Rechtsmängel durchgeführt, ist ein solcher Ratsbeschluss nicht zu beanstanden, wenn

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Die Fertigstellung eines Schwarzbaus

Ein Verwaltungsakt, der die Fertigstellung eines ohne Baugenehmigung errichteten Rohbaus und seine Nutzung zu Wohnzwecken zulässt, geht über eine bloße Duldung eines rechtswidrigen Zustands hinaus. Er stellt eine bauaufsichtliche Zulassung i.S.V. § 212a BauGB dar.

Für die Gemeinde, auf deren

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Steganlage am Goldkanal

Eine wasserrechtliche Genehmigung für eine Steganlage bedarf des baurechtlichen Einvernehmen der jeweiligen Standortgemeinde.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Karlsruhe die wasserrechtliche Genehmigung für eine Schwimmsteganlage am Goldkanal für Segelboote in Elchesheim-Illingen aufgehoben. Das Landratsamt Rastatt hatte die Genehmigung

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Abschnittsweise Planung

Die planende Gemeinde kann grundsätzlich solche Betroffenheiten unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen, regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren; eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist geboten, wenn ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den

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