Die von der Gemeinde nicht erwünschte Tierrettungsstation

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat der Klage eines Tierschutzvereins stattgegeben, mit der dieser die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Tierrettungsstation bestehend aus insgesamt sechs Hundeboxen mit einem Nebenraum in Althengstett begehrte. Der Bauantrag war vom Landratsamt Calw abgelehnt worden, nachdem der Gemeinderat von Althengstett sein Einvernehmen für das Vorhaben versagt hatte. Das Landratsamt sah sich an den ablehnenden Gemeinderatsbeschluss gebunden, vertrat aber vor Gericht die Auffassung, die Verweigerung sei zu Unrecht erfolgt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts kann sich die Gemeine bei der Verweigerung ihrer Zustimmung weder auf ihre Planungshoheit noch auf Lärmschutzvorschriften berufen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat daher mit seinem Urteil das fehlende Einvernehmen der beigeladenen Gemeinde Althengstett ersetzt:

Die von der Gemeinde nicht erwünschte Tierrettungsstation

Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung zur Errichtung einer Tierrettungsstation zu. Die Gemeinde Althengstett sei nicht berechtigt, ihr Einvernehmen zu versagen. Das geplante Gebäude solle zwar außerhalb des Bebauungszusammenhangs von Althengstett errichtet werden. Es könne aber zugelassen werden, weil seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtige und die Erschließung gesichert sei.

Der vom Gericht eingenommene Augenschein habe ergeben, dass eine ausreichende wegemäßige Erschließung vorhanden sei. Es sei nicht anzunehmen, dass aufgrund der vom Kläger beabsichtigten Unterbringung von maximal sechs Hunden gleichzeitig der Straßenverkehr erheblich zunehme. Es erscheine auch ausgeschlossen, dass die Hundehaltung zu erhöhten Anforderungen an die Abwasserbeseitigung führe, deren Neuregelung ohnehin beabsichtigt sei.

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Selbst wenn die beabsichtigte Hundehaltung, bei der die Tiere auch vorübergehend bis zu ihrer Weitervermittlung untergebracht werden sollen, trotz der vorgesehenen Beschränkung der Auslaufzeiten mit größerem Lärm verbunden sei als die ursprünglich vorhandene Kleintierhaltung, könne nicht davon ausgegangen werden, dass das vom Kläger beantragte Vorhaben zu schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von erheblichem Lärm führen werde. Die auf dem Baugrundstück vorherrschende Lärmsituation sei geprägt vom Lärm des Straßenverkehrs auf der angrenzenden Bundes- und Landesstraße. Vor allem der Verkehrslärm von der Landesstraße sei auch für die Geräuschverhältnisse in dem nahegelegenen Wohngebiet bestimmend.

Die Gemeinde Althengstett könne sich zur Versagung ihres Einvernehmens nicht darauf berufen, dass ihre Planungshoheit bzw. ihr Recht auf Selbstverwaltung verletzt oder jedenfalls beeinträchtigt werde, weil sie bei der Sanierung und Nutzung des vorhandenen Schuppens als Hundeunterkunft im in Rede stehenden Gebiet ein Wohngebiet nicht realisieren könne. Die hier allenfalls angedachte Überplanung eines bestimmten Gebiets der Gemeinde löse eine Berücksichtigungspflicht hinsichtlich des beantragten Vorhabens nicht aus.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 8 K 323/10