Die richterliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt allerdings keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Auch in der Ausprägung, die dieses Recht in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, wird dem Gericht keine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt. Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt1.
Eine Ausnahme hiervon gilt zwar dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Anforderungen an den Sachvortrag oder auf sonstige rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte2. Von einer Überraschungsentscheidung kann jedoch dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen und von ihm für unrichtig gehalten werden3.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Januar 2026 – 5 KSt 2.25
- stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.1994 – 6 B 87.93, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335; vom 26.06.1998 – 4 B 19.98 – juris; vom 28.12.1999 – 9 B 467.99, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51; vom 13.03.2003 – 5 B 253.02, NVwZ 2003, 1125 <1126 f.> vom 29.01.2010 – 5 B 21.09, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 Rn. 18; vom 21.09.2011 – 5 B 11.11 3; vom 13.12.2011 – 5 B 38.11 11; vom 11.01.2012 – 5 B 40.11 10; vom 18.06.2012 – 5 B 5.12 – ZOV 2012, 289 Rn. 12 oder vom 10.02.2015 – 5 B 60.14 13, jeweils m. w. N.[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 21.09.2011 – 5 B 11.11 3 m. w. N.[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 11.01.2012 – 5 B 40.11 10 m. w. N.[↩]
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