Die Höhe der Bestattungsgrundgebühr

Sind in die der Bestattungsgrundgebühr Asche zugrunde liegende Gebührenbedarfsberechnung Kosten des Friedhofs- und Bestattungsbetriebs eingeflossen, die jedenfalls zu ihrem wesentlichen Anteil nicht der Bestattungsgrundgebühr zuzuordnen gewesen wären, so ist diese Bedarfsberechnung fehlerhaft.

Die Höhe der Bestattungsgrundgebühr

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in dem hier vorliegenden Fall der Berufung gegen die Höhe der in der Landeshauptstadt Saarbrücken im Jahr 2008 erhobenen Bestattungsgrundgebühr Asche stattgegeben.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ist die Bestattungsgrundgebühr Asche 2008 zu beanstanden gewesen: Grund der Beanstandung ist die Fehlerhaftigkeit der dieser Gebühr zugrunde liegenden Gebührenbedarfsberechnung. In diese sind Kosten des Friedhofs- und Bestattungsbetriebs eingeflossen, die jedenfalls zu ihrem wesentlichen Anteil nicht der Bestattungsgrundgebühr, sondern der Grabnutzungsgebühr zuzuordnen gewesen wären. Dies ergibt sich aus den verbindlichen Vorgaben der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung. Hierdurch hat sich die Bestattungsgrundgebühr Asche 2008 in einem rechtserheblichen Ausmaß (deutlich mehr als 3 %) erhöht.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 1 A 6/12