Die Neuwahl eines Gemeindeausschusses

Einer Fraktion steht kein Anspruch auf die Neuwahl eines Dezernatsausschusses einer Gemeinde zu, wenn die in der einschlägigen Vorschrift der Gemeindeordnung vorgesehenen Voraussetzungen für eine Neuwahl nicht vorliegen. Auch der Umstand, dass der Ausschusssitz vakant ist, begründet einen gesetzlichen Anspruch auf Neuwahlen.

Die Neuwahl eines Gemeindeausschusses

Mit dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier ist die insoweit bereits im vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren1 vertretene Auffassung bestätigt worden. Die Fraktion „Die Linke“ begehrte eine unverzügliche Neuwahl der Mitglieder des Dezernatsausschusses II des Stadtrats von Trier.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier liegen die in der einschlägigen Vorschrift der Gemeindeordnung vorgesehenen Voraussetzungen für eine Neuwahl nicht vor. Zwar hat sich das Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen geändert. Es fehlt aber an der weiteren Voraussetzung, dass sich aufgrund des neuen Stärkeverhältnisses eine andere Verteilung der Sitze ergibt. Im Übrigen hat die Klägerin im August 2011 wirksam auf die Besetzung des ihr aufgrund der Ausschusswahl vom 14. April 2011 zustehenden Sitzes endgültig verzichtet. Ein Anspruch auf Neuwahl ergibt sich auch nicht unmittelbar aus dem Demokratieprinzip, aus dem lediglich folgt, dass das Wahlverfahren als solches die spiegelbildliche Besetzung der Ausschüsse ermöglichen soll. Der zur Nichtbesetzung des Ausschusssitzes führende Verzicht hat mit dem Wahlverfahren als solchem jedoch nichts zu tun, sondern liegt im Verhalten der Linken als politische Gruppe begründet. Nicht zuletzt folgt ein gesetzlicher Anspruch auf Neuwahl auch nicht aus dem Umstand, dass der Ausschusssitz vakant ist. Die Entscheidung über die Beendigung der Vakanz steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Stadtrats. Dieser ist auch frei, eine Besetzung durch Nachwahl vorzunehmen.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 17. April 2012 – 1 K 4/12.TR

  1. VG Trier, Beschluss vom 15.02.2012 – 1 L 6/12.TR[]